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Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden

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Leitsatz

Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist nur dann entbehrlich, wenn sie durch die in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen ist.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung war bestimmt, dass es einer Mitwirkung der Wohnungseigentümer sowie etwaiger Sonderrechtsnachfolger bei einer Umwandlung von Teileigentum in Sondereigentum nicht bedarf. Eine derartige Regelung ist grundsätzlich wirksam. Zwar stellt die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und umgekehrt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dar. Daher erfordert sie an sich auch deren Zustimmung, grundbuchrechtlich deren Bewilligung sowie entsprechender Eintragung im Grundbuch. Das Erfordernis der Mitwirkung kann aber durch eine Regelung in der Teilungserklärung, die spätere Wohnungs- und Teileigentümer als Sondernachfolger von der Mitwirkung ausschließt, abbedungen werden. Ist die Vereinbarung im Grundbuch eingetragen, wird sie zum Inhalt des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer und wirkt auch gegen Sonderrechtsnachfolger der Wohnungs- und Teileigentümer.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2000, 2Z BR 89/00

Fazit:

Achtung: Die Mitwirkung zur Umwandlung von Teileigentum in Sondereigentum kann nicht etwa nur durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung.

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BayObLG 2Z BR 89/00
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Bei der Umwandlung von (Büro-) Teileigentum in Wohnungseigentum ist die Mitwirkung aller Eigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich  Verfahrensgang AG Landshut ...

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