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§ 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 54

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkungen daher erst nach einem entsprechenden Zugang beim Erklärungsempfänger. Da bei Kündigungssachverhalten oftmals die Situation gegeben ist, dass der Erklärungsempfänger (Vorstand/Geschäftsführer) nicht anwesend ist, kommt es darauf an, einen sicheren Weg für Zugang und Zustellung der Kündigungserklärung zu wählen.

 

Rz. 55

Kann umständehalber die Kündigungserklärung dem anwesenden Organmitglied gegenüber erklärt werden, dann sollte aus Sicht der Gesellschaft dafür Sorge getragen werden, dass die schriftliche Kündigungserklärung (vertragliches Schriftformerfordernis an dieser Stelle unterstellt) dem Organmitglied beweisbar, am besten unter Hinzuziehung eines Zeugen, ausgehändigt wird. Der Vorstand/Geschäftsführer ist dabei nicht verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit/Richtigkeit der erklärten Kündigung zu bestätigen; es besteht allerdings eine Verpflichtung seitens des Vorstands/Geschäftsführers, den Erhalt einer ausgehändigten Kündigungserklärung zu bestätigen. Aus Sicht des jeweiligen Vorstands/Geschäftsführers ist dabei darauf zu achten, dass aber auch nur der "formale Empfang" der Erklärung bestätigt wird und keine weiteren inhaltlichen Erklärungen abgegeben werden.

 

Rz. 56

Sollte die (schriftliche) Kündigung zugestellt werden müssen, ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die das Schriftstück zustellen, bezeugen können, welchen Inhalt der zuzustellende Brief hatte.

Will man all diesen Schwierigkeiten in der Praxis aus dem Weg gehen, dann empfiehlt es sich nach wie vor, den "sichersten Weg" zu wählen und ein derartiges Kündigungsschreiben per Boten oder Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen; dann sind jedenfalls die oftmals in der Praxis unseligen St...

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