Rz. 1

Seit Inkrafttreten des § 611a BGB sind nunmehr über zwei Jahre vergangen. Die gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs bzw. des Arbeitsverhältnisses wurde vielfach erörtert sowie kritisiert.[1] Im Ergebnis hat sie keine Änderung der bisherigen Rspr.- Grundsätze gebracht und schon gar nicht zu mehr Rechtssicherheit beigetragen (hierzu Rdn 16 ff.). Das BAG greift in seinen neueren Entscheidungen[2] nicht auf die Neuregelung, sondern auf seine bisherige Rechtsprechung zurück. Gerade weil die Entwurfsfassungen aufgrund erkannter Schwächen letztlich nicht aufgegriffen wurden, strahlt die Kritik an den Vorentwürfen bei richtigem Verständnis auf die Auslegung des § 611a BGB aus.

[1] U.a. Preis, NZA 2018, 817; Rinck, RdA 2019, 127; Wank, AuR 2017, 140.
[2] Vgl. etwa BAG 21.1.2019 – 9 AZB 23/18, AP Nr. 75 zu § 5 ArbGG 1979, Rn 23.

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