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zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit

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StVO § 3; BKat Ziff. 8.1

Leitsatz

Zum Begriff der "schlechten Wetterverhältnisse" in Nr. 8.1 BKat.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 107/20

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen, wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbeschädigung kam, zu einer Geldstrafe von 145 EUR verurteilt. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen: "Der Betroffene ist 17 Jahre alt und macht eine Ausbildung zum Schreiner. Seine monatliche Ausbildungsvergütung beträgt 530 EUR brutto. Der Betroffene hat keine Schulden. Im Fahreignungsregister existiert kein ihn betreffender Eintrag. Am 5.10.2018 befuhr der Betroffene auf einem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen (…) nach 22 Uhr die B 270 in P. in Richtung B. Es war dunkel. In einer Kurve, in der die Fahrbahn feucht war, rutschte das Motorrad aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit des Motorrads weg, wodurch der Betroffene und das Motorrad gegen ein am Straßenrand stehendes Schild rutschten, das dadurch beschädigt wurde. Er selbst erlitt einen Beckenbruch."

Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG Zweibrücken das Urteil des AG Pirmasens aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

"… III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet."

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Nr. 8.1 BKat stellt eine qualifizierte Begehungsweise des Grundtatbestands des Nr. 8.2 BKat dar, die jeweils zur Umsetzung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO i.V.m. § 24 StVG und § 49 StVO bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr, nämlich das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit der Folge einer Sachbeschädigung, als Bußgeldtatbestände ausgestalten. Während das Verursachen einer Sachbeschädigung infolge des Fahrens mit nicht angepasster Geschw...

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