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Straßenverkehrs-Ordnung / § 3 Geschwindigkeit

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(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

 

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

 

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

 

1.

innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

 

2.

außerhalb geschlossener Ortschaften

 

a)

für

aa)

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

bb)

Personenkraftwagen mit Anhänger,

cc)

Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie

dd)

Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,

 

b)

für

aa)

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb)

alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkr...

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