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OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2018 - 4 RBs 374/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschwindigkeitsverstoß. Vorsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gerichte dürfen den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

 

Normenkette

StVO § 3; OWiG § 10

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Aktenzeichen 16 OWi 137/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass eine Bezugnahme auf die Messfotos Bl. 1 und 3 d.A. im angefochtenen Urteil durchaus vorhanden ist. Bzgl. des Messfotos Bl. 1 ist eine ausdrückliche Inbezugnahme gem. §§ 267 Abs. 1 S. 3, 71 Abs. 1 OWiG auf UA S. 4 erfolgt. Aber auch bereits die Klammerzusätze auf S. 3 UA müssen hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Inbezugnahme ausgelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/15 - juris; vgl. auch OLG Hamm ZFSch 2018, 233). Der Senat konnte sich damit auch selbst die Überzeugung verschaffen, dass das Messfoto für eine Täteridentifizierung geeignet ist. In diesem Zusammenhang macht der Senat allerdings darauf aufmerksam, dass eine Inbezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur bzgl. des Inhalts von Abbildungen möglich ist. Dass ...

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