Rz. 33

Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO wird von Art. 1 EuErbVO bestimmt.

Die EuErbVO beschränkt demnach den sachlichen Anwendungsbereich auf zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen (Abs. 1 S. 1) und nimmt die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten aus.[48] Insbesondere werden hiervon ausgenommen Fragen des Personenstands sowie der Familienverhältnisse, wie etwa das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe/Lebenspartnerschaft, sowie Fragen der Abstammung und der Adoption (Abs. 2 lit. a), auch Fragen der Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Abs. 2 lit. b), der Verschollenheit und Todesvermutung (Abs. 2 lit. c), des Güterrechts (Abs. 2 lit. d), der Unterhaltspflichten (Abs. 2 lit. e), der Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen (Abs. 2 lit. f), der Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Abs. 2 lit. g), des Gesellschafts-, Vereinsrechts sowie des Rechts der juristischen Personen und Trusts (Abs. 2 lit. h, i), der dinglichen Rechte (Abs. 2 lit. k) sowie des Registerrechts (Abs. 2 lit. l).

[48] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Teil 1 § 2 Rn 2.

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