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AGS 06/2023, In diesem Heft

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Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff (S. 241) mit der Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen.

In einem weiteren Beitrag stellt Lissner (S. 246) die aktuelle Lage der Rspr. zur Erforderlichkeitsprüfung in § 2 BerHG dar, also zur Frage, ob und inwieweit der Urkundsbeamte berechtigt ist, zu prüfen, ob nur eine Beratung notwendig war oder auch eine Vertretung.

Auf eine Lücke in der Nr. 3101 VV weist Schneider (S. 249) hin und regt eine Klarstellung durch den Gesetzgeber an.

Der BGH (S. 255) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt berechtigt ist, eine Kostenrechnung für Tätigkeiten vor dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft seinem Auftraggeber noch in Rechnung zu stellen. Der BGH hat dies zu Recht bejaht.

Wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt zunächst als beschränkter Pflichtverteidiger und dann als voller Pflichtverteidiger bestellt wird, hat sich das AG Speyer (S. 258) in mehreren Entscheidungen zu befassen gehabt.

Im Fall des OLG Brandenburg (S. 260) hatte der Antragsteller/Kläger vor Anspruchsbegründung den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, sodass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Es schloss sich dann der Streit an, wie die Kosten des Anwalts des Beklagten/Antragsgegners zu berechnen seien, insbesondere, ob für den Kostenantrag eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Das OLG hatte zutreffend eine 0,8-Gebühr aus dem Wert der Hauptsache und eine 1,3-Gebühr aus dem Wert der Kosten zugesprochen. Übersehen worden ist bei allem allerdings, dass nach der Rücknahme des Streitantrags gar keine Kostenentscheidung hätte ergehen dürfen.

Insbesondere in Diesel-Skandal-Fällen stellt sich die Frage, ob ein vorgerichtliches Schreiben eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 V...

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