Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff (S. 241) mit der Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen.

In einem weiteren Beitrag stellt Lissner (S. 246) die aktuelle Lage der Rspr. zur Erforderlichkeitsprüfung in § 2 BerHG dar, also zur Frage, ob und inwieweit der Urkundsbeamte berechtigt ist, zu prüfen, ob nur eine Beratung notwendig war oder auch eine Vertretung.

Auf eine Lücke in der Nr. 3101 VV weist Schneider (S. 249) hin und regt eine Klarstellung durch den Gesetzgeber an.

Der BGH (S. 255) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt berechtigt ist, eine Kostenrechnung für Tätigkeiten vor dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft seinem Auftraggeber noch in Rechnung zu stellen. Der BGH hat dies zu Recht bejaht.

Wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt zunächst als beschränkter Pflichtverteidiger und dann als voller Pflichtverteidiger bestellt wird, hat sich das AG Speyer (S. 258) in mehreren Entscheidungen zu befassen gehabt.

Im Fall des OLG Brandenburg (S. 260) hatte der Antragsteller/Kläger vor Anspruchsbegründung den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, sodass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Es schloss sich dann der Streit an, wie die Kosten des Anwalts des Beklagten/Antragsgegners zu berechnen seien, insbesondere, ob für den Kostenantrag eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Das OLG hatte zutreffend eine 0,8-Gebühr aus dem Wert der Hauptsache und eine 1,3-Gebühr aus dem Wert der Kosten zugesprochen. Übersehen worden ist bei allem allerdings, dass nach der Rücknahme des Streitantrags gar keine Kostenentscheidung hätte ergehen dürfen.

Insbesondere in Diesel-Skandal-Fällen stellt sich die Frage, ob ein vorgerichtliches Schreiben eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 VV oder eine Vorbereitungstätigkeit nach Teil 3 VV darstellt. Der BGH (RVGreport 2019, 453 u. RVGreport 2013, 310) hatte insoweit klargestellt, dass insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Anwalt liege. Das OLG Koblenz (S. 263) folgt dieser Rspr.

Klagt eine ausländische Partei in Deutschland, so beauftragt sie häufig am eigenen Sitz einen Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit dem hiesigen Prozessbevollmächtigten führt. Das OLG München (S. 267) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit diese Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren Erinnerung oder sofortige Beschwerde erhoben, dann hat das Gericht auch über die Kosten des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. In der Praxis wird dies häufig übersehen oder es wird falsch entschieden, nämlich dahingehend, dass keine Kosten erstattet werden. Die Gerichte übersehen, dass es sich insoweit um das ZPO-Verfahren handelt, in dem zwingend nach § 308 Abs. 2 ZPO auch über die Kosten zu entscheiden ist. Auch wenn keine Gerichtsgebühren anfallen, so entstehen doch Anwaltsgebühren, sodass eine Kostenentscheidung geboten ist (LG Bonn, S. 272).

Das OLG Braunschweig (S. 273) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Rundfunkgebühren im Rahmen des einzusetzenden Einkommens als angemessene besondere Belastungen berücksichtigt werden können.

Das LAG Berlin-Brandenburg (S. 276) hat klargestellt, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht gebührenfrei ist. Insoweit ist schon verwunderlich, dass man hierüber überhaupt darüber diskutieren muss, da diese Frage eindeutig im Gesetz geregelt ist.

Mit Einführung des § 556d BGB stellt sich die Frage, wie der Streitwert in solchen Verfahren zu bemessen ist, also wenn die Feststellung der höchstzulässigen Miete begehrt wird. Während das KG in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG den Jahreswert annimmt, hält das LG Berlin diese Vorschrift für unanwendbar und geht vom 3,5-fachen Jahreswert aus (S. 281).

Wird gegen denselben Beschluss in einer Unterhaltssache von beiden Beteiligten Beschwerde erhoben, von dem einen mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts, von dem anderen mit dem Ziel der Heraufsetzung des Unterhalts, liegt nicht derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 FamGKG vor. Zwar schließen sich die Ansprüche wechselseitig aus. Wirtschaftlich geht es aber um verschiedene Beträge (OLG Frankfurt, S. 282).

Mit der Frage der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Zuschlägen und Delegationen, Auslandsberührungen und Interessenkollision hat sich das AG Hannover (S. 283) befasst.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2023, S. II

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