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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen

Jürgen Jahnke
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Rz. 307

Soweit aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen Pflegegeld auch parallel zur stationären Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen gezahlt werden muss, ist dieses mangels schadenersatzrechtlicher Kongruenz nicht zu ersetzen.[215] Bei Versterben des Pflegebedürftigen ist taggenau abzurechnen.[216] Für die Zukunft ist die Wechselwirkung zwischen Krankenkasse (stationäre Behandlung) und Pflegekasse (stationäre/häusliche Pflege) zu berücksichtigen.

 

Rz. 308

Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Monat unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist, ist das die Bemessungsgrundlage, um die Unterbrechungstage zu kürzen. Dies ist auch für in der Zukunft liegende Zeiträume zu bedenken.

 

Rz. 309

Die Laufzeit (Kapitalisierungszeitraum) hat u.a. folgende Grenzen:

▪ Aspekte in der Person des zu Pflegenden (u.a. Lebenserwartung, Wechsel in stationäre Behandlung),
▪ Gründe in den für eine pflegerische Versorgung im heimischen Bereich jeweils in Betracht kommenden Personen (Pflegeperson) (u.a. Verfügbarkeit, körperliche Leistungsfähigkeit, zeitliche anderweitige – familiäre – Inanspruchnahme, berufliche Anforderungen),
▪ Übernahme/Wechsel in teil- oder vollstationäre Pflege.
[215] LG Coburg v. 28.6.2002 – 33 S 62/02 (ebenso: AG Coburg v. 25.4.2002 – 15 C 1870/01). Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 802, 817.
[216] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 776 m.w.N.

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