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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 1388

Problematisch ist es, wenn der Vorstand von der ihm eingeräumten Ermächtigung "strategisch" Gebrauch macht. Hiernach könnte der Vorstand bspw. aufgrund völlig fehlender Vorgaben in der Satzung oder in der Ermächtigung die elektronische Teilnahme oder die Ausübung bestimmter Rechte vor kontroversen Hauptversammlungen ausschließen, um die Unterstützung einer Opposition durch Kleinaktionäre zu beeinträchtigen. Problematisch ist das Gebrauchmachen von einer solchen umfassenden Ermächtigung erst recht, wenn der Vorstand diese Festlegung über die Online-Teilnahme kurzfristig vor der Hauptversammlung trifft und seine Entscheidung i.R.d. Einberufung der Hauptversammlung – bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft – für die Aktionäre auch nicht besonders bekannt macht (vgl. § 121 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b) AktG).

 

Rz. 1389

Ein solcher Missbrauch dieser Ermächtigung durch den Vorstand kann vermieden werden, dass der Vorstand verpflichtet ist, sich im Hinblick auf die online-auszuübenden Aktionärsrechte spätestens i.R.d. Einberufung der Hauptversammlung in einer für die Aktionäre leicht feststellbaren und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung verbindlichen Weise festlegt.[3887] Tut er dies nicht, oder kommt es zu einer ad-hoc-Beschränkung während einer laufenden Hauptversammlung, liegt eine Verletzung des Teilnahmerechts der online-Teilnehmer vor. Die Beschlüsse sind analog § 245 Nr. 2 AktG anfechtbar.[3888] Dies gilt auch dann, wenn bspw. durch einen kurzfristigen oder nicht bekanntgegebenen Ausschluss eines elektronischen Widerspruchs zur Niederschrift des Notars das Anfechtungsrecht der Online-Teilnehmer faktisch beeinträchtigt wird.[3889]

[3887] Wicke, ARUG, S. 25.
[3888] Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, § 118 Rn 37 ff.; Wicke, ARUG, S. 25.
[3889] Spindler/Stilz/Hoffm...

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