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Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?

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Leitsatz

Eine Versicherungsgesellschaft arbeitete auf Basis eines Generalagenturverhältnisses lange Jahre mit einem freien Versicherungsvertreter zusammen, der Kunden für sie warb. Sein Sohn, der als selbstständiger Versicherungsmakler tätig war, reichte über die Agentur seines Vaters gelegentlich ebenfalls Versicherungsverträge mit von ihm geworbenen Kunden ein. Als die Versicherungsgesellschaft das Generalagenturverhältnis kündigte, schrieb der spätere Beklagte etwa 450 ehemals von ihm betreute Kunden der Agentur seines Vaters an mit dem Ziel, ihnen neue Versicherungsverträge bei konkurrierenden Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Die Versicherungsgesellschaft sah hierin ein unlauteres Verhalten; sie nahm ihn im Klageweg auf Auskunftserteilung, Schadensersatz, Unterlassung der Werbemaßnahmen sowie Löschung der Kundendaten in Anspruch. Der Makler stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe die von ihm angeschriebenen Kunden selbst geworben und sei daher berechtigt gewesen, an diese heranzutreten.

Während das Versicherungsunternehmen in erster Instanz obsiegte, schloss sich die zweite Instanz der Sichtweise des Beklagten an und wies die Klage insgesamt ab. Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen. Mit der Feststellung, eine pauschale Betrachtung sei anhand des unzureichend aufgeklärten Sachverhalts nicht möglich, hob das Gericht die Entscheidung der Berufungsinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Nun muss erneut das OLG Karlsruhe verhandeln und entscheiden, sich diesmal aber an die vom BGH vorgegebenen Leitlinien halten.

Ein Wettbewerbsverstoß komme in Betracht, so der BGH, wenn der Makler sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft oder dieses unbefugt verwertet habe (§ 17 Abs. 2 UWG). Als Geschäfts- oder Betriebsgehe...

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