1. Grundmuster einer Klageschrift (Zahlungsklage mit beziffertem Antrag)

 

Rz. 86

Muster 57.18: Grundmuster Klageschrift (Zahlungsklage mit beziffertem Antrag)

 

Muster 57.18: Grundmuster Klageschrift (Zahlungsklage mit beziffertem Antrag)

An das Landgericht Bonn

– Zivilkammer –

Klage

des unter der Firma Büroausstattung Klaus Müller handelnden Kaufmannes Klaus Müller, Schlossstraße 17, 53115 Bonn,

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn Josef Schmitz, Bahnhofsplatz 3, 53111 Bonn,

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

wegen: Kaufpreisforderung

Streitwert: 6.500 EUR

Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.500 EUR nebst 10,5 % Zinsen p.a. seit dem 3.12.2018 zu zahlen;
2) dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3) das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
4) hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,

den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Begründung:

Der Kläger, der einen Handel mit Büroausstattung und Büromöbeln betreibt, verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch für an den Beklagten gelieferte Büromöbel.

Mit Kaufvertrag vom 14.10.2018 kaufte der Beklagte beim Kläger eine Schreibtischanlage Modell XY zum Kaufpreis von 6.500 EUR.

Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 14.10.2018 in Kopie als Anlage K 1

Der Kaufpreis war entsprechend den Regelungen des Kaufvertrags binnen zehn Tagen nach Lieferung ohne Abzüge an den Kläger zu zahlen. Die Schreibtischanlage wurde dem Beklagten am 28.10.2018 geliefert und übergeben. Da der Beklagte den Kaufpreis nicht beglich, wurde er durch Mahnschreiben vom 18.11.2018 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 2.12.2018 aufgefordert.

Beweis: Vorlage des Mahnschreibens vom 18.11.2018 als Anlage K 2

Da der Beklagte auch hierauf keine Zahlung leistete, ist Klage geboten.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu. Der Beklagte hat die mit Mahnschreiben vom 18.11.2018 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lassen. Der Kläger nimmt ständig Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch, den er mit dem geltend gemachten Zinsanspruch zu verzinsen hat und den er bei rechtzeitiger Zahlung entsprechend zurückgeführt hätte.

Beweis im Bestreitensfall: Zinsbescheinigung der X-Bank

Der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.

453 EUR als Gerichtskostenvorschuss sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

(Rechtsanwalt)

2. Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 87

Zum Schrifterfordernis vgl. Rdn 81 ff.
Die genaue Bezeichnung des angerufenen Gerichts gehört gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu den Essentialia einer Klageschrift. Bei Klagen, die in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fallen, ist gem. § 96 Abs. 1 GVG bereits in der Klageschrift die Verhandlung vor der KfH zu beantragen. Soweit bei den angerufenen Gerichten für bestimmte Sachverhalte eine Zuweisung an bestimmte Spruchkörper besteht (z.B. für Wettbewerbs-, Bau-, Versicherungs- oder Arzthaftungssachen), sollte hierauf bereits in der Klageschrift hingewiesen werden.
Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter genau zu bezeichnen. Die genaue Bezeichnung des Beklagten ist ausschlaggebend für Zustellung und eventuelle Zwangsvollstreckung.
Die Angabe eines Prozessbevollmächtigten, der sich vorgerichtlich bestellt hat, ist nur sinnvoll, wenn dieser sich zweifelsfrei auch für den Prozess bestellt hat. Wenn mit der Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, sollte ein Prozessbevollmächtigter nicht benannt werden, da die Vollmacht zum Zeitpunkt der Klage erloschen bzw. entzogen sein könnte.
Zur Bezeichnung der Forderung: Die schlagwortartige Kurzbezeichnung ist üblich, aber nicht notwendig.
Zur Streitwertangabe: Gem. § 253 Abs. 3 ZPO soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, soweit hiervon die Zuständigkeit abhängt. Bei bezifferten Anträgen ist diese Angabe nicht erforderlich. Bei fristwahrenden Klagen sollte der Streitwert immer angegeben werden, um Verzögerungen der Zustellung zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1994, 1073).
Zum Antrag Ziff. 1: Vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Zum Antrag Ziff. 2: Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu entscheiden, vgl. § 308 Abs. 2 ZPO. Der Antrag hat sich gleichwohl eingebürgert.
Zum Antrag Ziff. 3: Über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht ohne Antrag zu entscheiden. Soweit besondere Anträge, z.B. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gestellt werden sollen, sollten diese bereits in der Klageschrift aufgeführt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen jedoch glaubhaft gemac...

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