Darf ein Versicherungsvermittler auch unabhängige Beratung anbieten?
Provisions- und neutrale Honorarberatung aus einer Hand – geht das?
Das Thema Provisionen und vermeintliche oder wirkliche Neutralität bei der Beratung spielt bei Versicherungen eine große Rolle und ist immer wieder Stein des Anstoßes für gerichtliche Auseinandersetzungen. In einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale ging es um einen Versicherungsmakler, der zusätzlich auch Dienstleistungen als (neutraler) Versicherungsberater anbot.
Die Verbraucherzentrale hielt dies nicht für zulässig. Der beklagte Makler hingegen vertrat die Auffassung, dass er mit seiner Zulassung als Versicherungsmakler Kunden auch zu Versicherungen beraten dürfe, ohne ihnen einen Versicherungsvertrag zu vermitteln.
Landgericht: Versicherungsvermittler kann nicht zusätzlich als unabhängiger Berater tätig sein
Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale recht. Wer als Versicherungsvermittler tätig ist darf nicht als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Versicherungsvermittlern gemäß § 34 d Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO):
- Versicherungsvertreter einer oder mehrerer Versicherungsunternehmen, die von den Unternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut werden, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen,
- Versicherungsmakler, die für ihren Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.
Die Rolle des Versicherungsberaters ist eine andere. Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein:
- Den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
- den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
- für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Neutrale, objektive und unabhängige Stellung eines Beraters muss geschützt werden
Gegen die Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten spreche auch nicht, dass sich die Tätigkeiten in der Praxis durchaus überschneiden. So gehören Beratungsleistungen zu den Aufgaben eines Vermittlers. Der Gesetzgeber habe sich für eine strikte Trennung der beiden Tätigkeiten entschieden: Wer eine Zulassung als Vermittler hat, darf nicht als Berater tätig werden und umgekehrt. Ziel dieser Regelung sei es, die neutrale, objektive und unabhängige Stellung von Beratern zu wahren.
Die Vorschrift des § 34d Abs. 3 GewO diene neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Wettbewerber: Ein Versicherungsmakler könne sich bei Verletzung des Trennungsgebots einen ungebührlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen.
Hinweis auf unterschiedliche Vergütungsmodelle ändert nichts am Verbot
Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte auf seiner Internetseite die Tätigkeiten voneinander abgrenze und auch die verschiedenen Vergütungsmodelle darstelle – Courtage bei der Maklertätigkeit und Honorarvereinbarung bei der Tätigkeit als Versicherungsberater.
(LG Köln, Urteil v. 15.06.2023, 33 O 15/23)
Weiter Beiträge:
OLG Celle: Geschädigter darf sich auf Einschätzung seines Privatgutachters verlassen
Unfall in zweispurigem Baustellenbereich – wer haftet?
Muss ein Vollkaskoversicherter Rechnungspositionen einer Werkstatt ohne Anlass hinterfragen?
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.403
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8202
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
456
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
335
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
330
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
328
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
255
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2521
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
242
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
233
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026