Urteil: Versicherungsvermittler kann nicht neutraler Berater sein

Versicherungsvermittlung auf Basis von Provisionen und Versicherungsberatung auf Honorarbasis.: Darf ein Vermittler beide Tätigkeiten anbieten? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln beschäftigt.

Provisions- und neutrale Honorarberatung aus einer Hand – geht das?

Das Thema Provisionen und vermeintliche oder wirkliche Neutralität bei der Beratung spielt bei Versicherungen eine große Rolle und ist immer wieder Stein des Anstoßes für gerichtliche Auseinandersetzungen. In einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale ging es um einen Versicherungsmakler, der zusätzlich auch Dienstleistungen als (neutraler) Versicherungsberater anbot.

Die Verbraucherzentrale hielt dies nicht für zulässig. Der beklagte Makler hingegen vertrat die Auffassung, dass er mit seiner Zulassung als Versicherungsmakler Kunden auch zu Versicherungen beraten dürfe, ohne ihnen einen Versicherungsvertrag zu vermitteln.

Landgericht: Versicherungsvermittler kann nicht zusätzlich als unabhängiger Berater tätig sein

Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale recht. Wer als Versicherungsvermittler tätig ist darf nicht als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Versicherungsvermittlern gemäß § 34 d Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO):

  1. Versicherungsvertreter einer oder mehrerer Versicherungsunternehmen, die von den Unternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut werden, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen,
  2. Versicherungsmakler, die für ihren Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.

Die Rolle des Versicherungsberaters ist eine andere. Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein:

  1. Den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
  2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
  3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Neutrale, objektive und unabhängige Stellung eines Beraters muss geschützt werden

Gegen die Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten spreche auch nicht, dass sich die Tätigkeiten in der Praxis durchaus überschneiden. So gehören Beratungsleistungen zu den Aufgaben eines Vermittlers. Der Gesetzgeber habe sich für eine strikte Trennung der beiden Tätigkeiten entschieden: Wer eine Zulassung als Vermittler hat, darf nicht als Berater tätig werden und umgekehrt. Ziel dieser Regelung sei es, die neutrale, objektive und unabhängige Stellung von Beratern zu wahren.

Die Vorschrift des § 34d Abs. 3 GewO diene neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Wettbewerber: Ein Versicherungsmakler könne sich bei Verletzung des Trennungsgebots einen ungebührlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen.

Hinweis auf unterschiedliche Vergütungsmodelle ändert nichts am Verbot

Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte auf seiner Internetseite die Tätigkeiten voneinander abgrenze und auch die verschiedenen Vergütungsmodelle darstelle – Courtage bei der Maklertätigkeit und Honorarvereinbarung bei der Tätigkeit als Versicherungsberater.

(LG Köln, Urteil v. 15.06.2023, 33 O 15/23)


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