Unfall in zweispurigem Baustellenbereich – wer haftet?
In einem zweispurigen Baustellenbereich wurde ein auf dem linken Fahrstreifen fahrender Porsche Cayenne beim Überholen von einem rechts fahrenden Lkw touchiert, der leicht auf den linken Fahrstreifen geriet. Bei dieser Streifkollision wurde der Porsche erheblich beschädigt.
Versicherung des LKW-Fahrers will nur für die Hälfte des Schadens aufkommen
Der Porschefahrer verlangte den kompletten Ersatz des Schadens in Höhe von knapp 5.600 EUR. Die Kfz-Versicherung des LKW wollte nur für die Hälfte des Schadens aufkommen. Sie argumentierte unter anderem damit, dass der Porsche zu breit für das Befahren der linken Spur gewesen sei und den Laster nicht überholen hätte dürfen.
Ein Verkehrsschild wies im Baustellenbereich darauf hin, dass für die linke Spur ein Verbot für Fahrzeuge besteht, die breiter als 2,10 Meter sind. Der Cayenne-Fahrer war davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug mit 2,12 Meter nur geringfügig breiter war.
Überholender Porsche war gut 9 Zentimeter zu breit für die linke Fahrspur
Das Sachverständigenguthaben hatte ergeben, dass der Porsche mit 2,194 Meter deutlich breiter war als die zugelassene Fahrzeugbreite. Die Differenz von gut 9 Zentimetern könne sich erheblich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Die Beschädigungen wären bei einem schmaleren Fahrzeug wahrscheinlich geringer ausgefallen oder eventuell ganz ausgeblieben, so die Einschätzung des Sachverständigen.
Gericht sieht Pflichtverletzungen beim LKW- und beim Porsche-Fahrer
Das Landgericht Hagen schloss sich dieser Sichtweise an. Sie sah beim Porsche-Fahrer einen Sorgfaltspflichtverstoß, der sich auf den Unfall ausgewirkt habe. Der LKW-Fahrer wiederum sei, wie vom Sachverständigen ermittelt, mit etwas zehn Zentimeter in den linken Fahrstreifen eingefahren, obwohl rechts von ihm noch circa 70 Zentimeter Raum zur rechten Fahrstreifenbegrenzung gewesen sei. Ihm sei ein Verstoß gegen §§ 1,7 StVO anzulasten.
Porsche-Fahrer erhält nur 50 Prozent des Schadens ersetzt
Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichtverletzungen und Verursachungsbeiträge kam das Gericht zu einer Haftungsquote der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50 Prozent. Dabei ging es von einer gleichen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge aus. Eine gegebenenfalls höhere Betriebsgefahr des LKW habe sich nicht ausgewirkt.
(LG Hagen, Urteil v. 22.03.2022, 4 O 101/20)
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