Kein Anspruch auf Auswertungssoftware für Geschwindigkeits-Messdatei
Verteidiger haben in Straf- und Bußgeldsachen das Recht zur Einsichtnahme in die gesamte Straf- bzw. Bußgeldakte. Doch was nützt dieses Recht, wenn der Verteidiger ohne eine spezielle Software nicht in der Lage ist, eine in der Akte enthaltene Messdatei zu lesen geschweige denn auszuwerten. Mit dieser Frage hat sich das OLG Saarbrücken befasst und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieses Problem vom Verteidiger selbst gelöst werden muss, gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer zur Auswertung einer Messdatei geeigneten Software bestehe gegenüber den zuständigen Behörden nicht.
Beschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Verteidiger hatte nach der Verurteilung seines Mandanten zu einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Beschwerde gegen die Verurteilung beim OLG eingelegt. Im konkreten Fall war das Geschwindigkeitsmessgerät mit einer sogenannten TUFF-Software ausgestattet. Diese hatte bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 Km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit des Beschuldigten nach Abzug der Toleranzwerte in Höhe von 148 Km/h gemessen.
Verteidiger konnte TUFF-Datei nicht auswerten
Die TUFF-Datei hatte die Behörde dem Verteidiger auf seinen Antrag hin zur Verfügung gestellt. Dieser verfügte jedoch über keine geeignete Software, mit der er die Datei hätte auslesen können. Hierauf stützte der Verteidiger seine Beschwerde und argumentierte, ohne Auswertung der TUFF-Datei nicht zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage gewesen zu sein. Nur mithilfe einer Auswertungssoftware hätte er den Messzeitpunkt, die Fahrtrichtung, das Beweisbild und weitere relevante Modalitäten der Messung überprüfen können. Da ihm diese Daten fehlten, seien die Mindestvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verteidigung und damit für ein faires rechtsstaatliches Verfahren nicht erfüllt gewesen.
Kein Anspruch auf Auswertungssoftware
Diese Argumentation des Anwalts überzeugte das OLG nicht. Der Senat stellte klar, dass ein Verteidiger Anspruch auf Zurverfügungstellung aller fallbezogenen Informationen hat. Daraus folge, dass die Behörde verpflichtet ist, dem Verteidiger die Messdatei mit dem Beweisbild sowie die nötigen Zugangsdaten für diese Datei auszuhändigen. Die Auswertungssoftware - im konkreten Fall der „TUFF-Viewer“ als lizenzierte Software zur Auswertung von TUFF-Dateien - werde von dieser Verpflichtung nicht umfasst.
Verteidiger muss ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen
Diese Bewertung begründete das Gericht damit, dass die Auswertungssoftware keine direkten Informationen zum Fall enthalte. Die Software sei lediglich ein technisches Werkzeug zur Auswertung von Informationen. Fehle einem Verteidiger die entsprechende Software, so sei es ihm zumutbar, auf einen zur Auswertung fähigen Sachverständigen zurückzugreifen.
Kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
Der Verweis auf eine solche arbeitsteilige Vorgehensweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des fairen Verfahrens. Schon unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörde die betreffende Software nur zur Verfügung stellen könne, indem sie diese vervielfältige, könne ein Anspruch auf Zurverfügungstellung nicht bestehen, denn eine solche Vervielfältigung könne gegen Urheberrecht verstoßen.
Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Im Ergebnis wies das OLG die Beschwerde des Verteidigers gegen die Verurteilung seines Mandanten wegen Vorenthaltung der Auswertungssoftware als unbegründet ab.
(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 15.7.2026, 1 Orbs 50/26)
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