Auffahrunfall nach Schneeballwurf – wer haftet?
Auf ein Auto wurde im Winter auf schneeglatter Straße ein Schneeball geworfen. Der Fahrer erschrak und bremste abrupt ab. Die Fahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs versuchte zu bremsen. Dies misslang auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn und sie fuhr auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auf. Sie klagte und wollte den an ihrem Auto entstandenen Schaden - Reparaturkosten, Wertminderung und Unkostenpauschale - ersetzt bekommen.
Das Landgericht war noch davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Erst- und Zweitbeklagte grundsätzlich für die Folgen des Unfalls hafteten, weil die Unfallschäden jeweils beim Betrieb eines Kfz entstanden, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen war und für keinen der beiden Fahrer ein unabwendbares Ereignis vorlag.
Oberlandesgericht: Auffahrende haftet allein
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) kam zu einer anderen Einschätzung. Es handele sich um eine Alleinhaftung der Klägerin, der aufgefahrenen Autofahrerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.
Warum der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert wird
Der gegen die Auffahrende streitende Anscheinsbeweis werde durch die Umstände des Unfalls nicht erschüttert. Konkret:
- Die glatten Straßenverhältnisse erschütterten den Anscheinsbeweis nicht. Ein Verkehrsteilnehmer müsse sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten könne.
- Das die Beklagte eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttere den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht. Ein Autofahrer müsse auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren.
- Ein starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttere den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ebenfalls nicht. Starkes Bremsen sei nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrer einen derart geringen Abstand einhalte, dass die ernsthafte Gefahr eines Auffahrunfalls bestehe. Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr, dürfe der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen.
Bei der Haftungsabwägung müsse seitens des Beklagtenfahrzeugs lediglich die einfache Betriebsgefahr berücksichtigt werden. Diese trete - wie regelmäßig bei Auffahrunfällen - vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück. Die aufgefahrene Klägerin hat damit keinen Anspruch gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten.
(Saarländisches OLG, Urteil v. 12.6.2026, 3 U 38/25)
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