Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten
Der BGH hat entschieden, dass ein Unfallgeschädigter den in Rechnung gestellten Betrag für die schadensrechtlich grundsätzlich berechtigte Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht vollständig ersetzt bekommt, wenn er das gleiche Fahrzeug ohne große Mühe anderweitig hätte preiswerter mieten können. Dies gilt auch dann, wenn das gemietete Ersatzfahrzeug unterklassig war, der Geschädigte also eigentlich ein höherklassiges Fahrzeug hätte anmieten dürfen.
Unterklassiges Ersatzfahrzeug gemietet
Im konkreten Fall hatte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall im Rahmen des Nutzungsausfallschadens einen VW Tiguan, 2,0 TDI als Ersatzfahrzeug in Anspruch genommen. Das gemietete Fahrzeug lag 2 Klassen unterhalb der Fahrzeugklasse, die dem Kläger als Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug schadensrechtlich zugestanden hätte.
Haftpflichtversicherer erbrachte lediglich Teilzahlung
Der Kläger leitete die Rechnung des Mietwagenunternehmens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weiter. Von dem in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 1.604,57 EUR zahlte die Versicherung vorgerichtlich nur eine Teilsumme in Höhe von 523 EUR. Den verbliebenen Differenzbetrag in Höhe von 1.081,57 EUR machte der Geschädigte gegenüber der Versicherung daraufhin gerichtlich geltend.
Vollen Ersatz der Mietwagenkosten verweigert
Vor dem AG erzielte der Geschädigte einen Teilerfolg insoweit, als die beklagte Versicherung zur Zahlung einer weiteren Teilsumme in Höhe von 452,48 EUR verurteilt wurde. Die wegen der verbleibenden Restsumme von 629,09 EUR eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wies der BGH zurück.
Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt
Der BGH monierte, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug bei einem Mietwagenunternehmen angemietet hatte, das höhere Preise als vergleichbare Konkurrenten in Rechnung stellte. Damit habe der Kläger das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Dieses besage, dass der Geschädigte immer den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Dies habe der Kläger nicht getan. Die wirtschaftlich vertretbaren Kosten seien ihm mit dem Berufungsurteil bereits zuerkannt worden.
Rechnung wäre bei gleichwertigem Fahrzeug gleich hoch
Der Kläger argumentierte, die Rechnung für den Ersatzwagen wäre ähnlich hoch ausgefallen, wenn er von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ein dem beschädigten Fahrzeug – VW Multivan, Schwacke-Fahrzeugklasse 9 - vergleichbares Ersatzfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Dies half ihm nichts. Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot strikt auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Geschädigte einen besonders maßvollen Weg der Schadensbehebung wählt, indem er zu einem niedrigklassigeren Fahrzeug greift als ihm rechtlich zustehen würde. Auch in diesem Fall sei der Geschädigte gehalten, ein dem allgemeinen Preisniveau entsprechendes Mietwagenangebot zu wählen und nicht ein besonders teures.
Kläger berief sich auf Rechtsprechung zum Werkstattrisiko
Der Kläger hatte sich im Rahmen seiner Revision auf die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko berufen. Nach dieser Rechtsprechung trägt der Geschädigte nicht das Risiko, dass ein Sachverständiger sich bei der Einschätzung der Reparaturkosten irrt und/oder die beauftragte Werkstatt eine überhöhte Kostenrechnung erstellt. In diesen Fällen gewährt der BGH dem Geschädigten dennoch Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dem Ersatzpflichtigen steht es dann frei, sich mit der Werkstatt oder dem Sachverständigen wegen der Höhe der Kosten seinerseits auseinanderzusetzen (BGH, Urteil v. 12.3.2024, VI ZR 280/22).
Rechtsprechung zum Werkstattrisiko hier nicht anwendbar
Diese Rechtsprechung ist nach der aktuellen BGH-Entscheidung auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen eines Nutzungsausfallschadens nicht anwendbar. Die Interessenlage sei nicht vergleichbar. Die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko solle den Geschädigten vor dem Risiko schützen, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben. Dieses Risiko bestehe, wenn der Geschädigte komplexe Einschätzungen der möglichen Reparaturkosten anstellen und sich selbst mit dem Sachverständigen oder der Werkstatt hierüber auseinandersetzen müsse.
Zu ersetzen sind nur die marktüblichen Mietwagenkosten
Anders ist die Sachlage laut BGH bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Die Preise von Mietwagenunternehmen seien für den Geschädigten einfach zu ermitteln und ohne Mühe gegeneinander abzugleichen. In diesen Fällen komme es deshalb allein auf das tatsächlich gewählte Ersatzfahrzeug an. Die hierfür erforderlichen Kosten seien maßgeblich für die Ersatzpflicht. Erforderlich seien aber nur die marktüblichen Kosten für das tatsächlich gemietete Fahrzeug und nicht die Kosten für ein hypothetisch mögliches, höherwertiges Fahrzeug.
Geschädigter bleibt auf einem Teil der Kosten sitzen
Nach der Entscheidung des BGH bleibt der Geschädigte also auf einem Teil der ihm entstandenen Mietwagenkosten sitzen, weil er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt hat.
(BGH, Urteil v. 19.6.2026, VI ZR 67/25)
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