Schadensmeldung
Schadensersatzansprüche werden direkt bei der gegnerischen Versicherung in Spanien oder beim Regulierungsbeauftragten der spanischen Haftpflichtversicherung in Deutschland angemeldet. Wegen der kurzen einjährigen Verjährungsfrist nach dem Unfallgeschehen sollte hier sofort die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe eingeschaltet werden, falls die spanische Versicherung bzw. der Regulierungsbeauftragte in Deutschland die Schadensmeldung nicht fristgerecht innerhalb von 3 Monaten beantwortet.
Keine Erstattung fiktiver Reparaturkosten
Reparaturkosten werden bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung erstattet. Wichtig: Die Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags ist in Spanien nicht vorgesehen. Lediglich bei Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ersetzt.
Unfallbedingte Begleitkosten werden nur teilweise ersetzt
Abschleppkosten bis zur nächsten reparaturbereiten Werkstatt werden ersetzt, ebenso die Kasko-Selbstbeteiligung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Nicht vorgesehen ist in Spanien ein Ausgleich für entstandene Mietwagenkosten, für Gutachterkosten und für unfallbedingte Zusatzkosten wie Übernachtungen. Eine Kasko-Selbstbeteiligung wird bei Vorlage einer Abrechnung ersetzt.
Kein Ersatz für Wertminderung
Eine Wertminderung von Fahrzeugen infolge eines Unfalls wird in Spanien nicht anerkannt. Diese wird nicht erstattet.
Keine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten
Auch die Kosten der Rechtsverfolgung, also auch die Kosten eines Rechtsanwalts, werden in Spanien grundsätzlich nicht ersetzt.
Schmerzensgeld auch für den Verlust naher Angehöriger
Die Regeln für Schmerzensgeld sind in Spanien eher großzügig. Schmerzensgeld wird auch für den Verlust naher Angehöriger gewährt.
Verdienstausfall wird teilweise ersetzt
Verdienstausfall wird bei Vorlage entsprechender Nachweise ersetzt, allerdings nicht immer bis zur vollen Höhe.