Anwaltsinsolvenz und Verlust der Zulassung

Wer als Anwalt finanziell ins Trudeln kommt, verliert nicht nur schnell seine mühsam aufgebaute Praxis, ihm wird zugleich meist die Chance genommen, seinen erlernten Beruf auszuüben, um wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben

  • wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
  • und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des seit 1.9. 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 

Ohne Erwerbsquelle ist Restschuldbefreiung fast utopisch

Die größere Schwierigkeit von Anwälten, nach Geldschwierigkeiten wieder festen Grund unter die Füße zu bekommen, beruht auf dem Teufelskreis, wonach betroffenen Anwälten fast zwangsläufig die Zulassung zur Anwaltschaft und damit die Existenzgrundlage entzogen wird. Der Vermögensverfall des Anwalts wird gesetzlich vermutet, wenn dieser in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist – und das kommt mittlerweile regelmäßig vor. Hinfallen kann bekanntlich jeder. Entscheidend ist nur, wieder aufzustehen. Doch wie soll das möglich sein, wenn die bisherige Einkunftsquelle wegen des Zulassungswiderrufs austrocknet ist und die Betroffenen bis zur Restschuldbefreiung den Anschluss an den Beruf verpassen?

Auslöser ist oft eine Steuerforderung

Kurzfristig keimte bei vielen betroffenen Anwälten Hoffnung, als der BGH (Beschluss v. 18.10. 2004, AnwZ(B) 43/03) einen insolventen Rechtsanwalt rehabilitierte, dem die zuständige Kammer bereits die rote Karte gezeigt hatte. Eigentlich war das auch verständlich, denn der Jurist stand bei seinen Gläubigern mit rund 557.000 EUR in der Kreide. Ins Rollen kam die finanzielle Misere – wie so oft -, als der Anwalt eine Steuerforderung des Finanzamtes über 77.000 EUR nicht ausgleichen konnte.

Haufe Online Redaktion