
Bleibt eine Anwältin oder ein Anwalt Beiträge zur Altersversorgung schuldig, darf das zuständige Versorgungswerk gegen die Kollegen vollstrecken und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragen und tut dies auch.
Nach einer Entscheidung des BGH (Beschluss v. 22.5.2014, AnwZ (Brfg) 15/14) kann sich ein Anwalt gegenüber dem Versorgungswerk eine insbesondere nicht darauf berufen, dass eine Vollstreckung unter Kollegen unzulässig sei. In dem fraglichen Fall hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung einer Anwältin wegen Vermögensverfalls widerrufen, wogegen diese bis vor den Bundesgerichtshof klagte und verlor.
Versorgungswerk darf normale Gläubigerrechte ausüben
Die Anwältin hatte im Zuge einer Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Diesen Umstand kann die Anwältin nach dem Richterspruch nicht dadurch entkräften, dass sie es als „sittenwidrig“ rügt, wenn „unter Kollegen“ die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werde, obwohl das Versorgungswerk wisse, dass bei ihr nichts zu holen sei.
- „Das Versorgungswerk hat insoweit lediglich von den ihm gesetzlich zustehenden Rechten als Gläubiger Gebrauch gemacht“, stellte der BGH fest.
- Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende Vermutung des Vermögensverfalls habe die Anwältin nicht widerlegt.
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hatte die Anwältin, obwohl sie bereits die Anwaltskammer hierzu aufgefordert hatte, nicht getan. Im Übrigen bestätige der eigene Vortrag der Klägerin den Vermögensverfall, schlussfolgerte das Gericht. Denn sie habe eingeräumt, nicht einmal zur Zahlung der monatlichen Mindestbeiträge beim Versorgungswerk in der Lage zu sein.