Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 03.03.2009 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in A.

Der Kläger war am 06.05.2022 wegen einer Beitragsforderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 23.339,43 EUR in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Hagen eingetragen (Nr. 4 der Forderungsaufstellung der Beklagten v. 11.01.2022). Die Eintragung beruht auf einer Anordnung der der zuständigen Gerichtsvollzieherin gem. § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vom 23.01.2020. Nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgt die Eintragung, wenn eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen der in Rede stehenden Forderung nach der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen.

Nach der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 11.01.2022 war der Kläger ursprünglich wegen zwei weiterer Forderungen in das Schuldnerverzeichnis und dem Vermerk "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" eingetragen (lfd. Nr. 2 u. 3). Eine der Eintragungen (Nr. 2) war am 11.01.2022 bereits gelöscht. Wegen der weiteren Forderung (Nr. 3) konnte der Kläger während des Verwaltungsverfahrens die Löschung erreichen. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine Forderung des Versorgungswerks. Aus der Aufstellung ergibt sich weiter, dass am 11.01.2022 eine Forderung der Oberfinanzdirektion NRW wegen rückständiger Steuerlasten in Höhe von 13.311,09 EUR bestand (Nr. 1). Wegen der mittlerweile aus dem Schuldnerverzeichnis gelöschten Einträge war der Kläger bereits Anfang des Jahres 2019 und im Juli 2020 um Stellungnahme gebeten worden.

Ursache für die valutierende Forderung des Versorgungswerks ist nach Angaben des Klägers die verspätete Einreichung der Einkommenssteuerklärungen für die Jahre 2017 bis 2020. Dies hatte zur Folge, dass die Einkünfte des Klägers aus dessen anwaltlicher Tätigkeit durch das Versorgungswerk geschätzt wurden. Gegen den Kläger wurde für die Jahre 2017 bis 2020 der Höchstsatz festgesetzt, wobei sich die bis zum Jahr 2016 festgesetzten Beiträge auf der Grundlage der tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte nach Angaben des Klägers an der unteren Grenze der Regelpflichtbeiträge bewegten. Der Kläger holte die Einkommenssteuererklärungen zwischenzeitlich nach. Der Kläger teilte mit, er werde die zu erwartenden Steuerbescheide an das Versorgungswerk weiterleiten und eine Neufestsetzung der Beiträge beantragen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 14.02.2022 der Beklagten zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angehört. Mit Blick auf den vorstehenden Sachverhalt bat der Kläger im Verwaltungsverfahren zuletzt mit Schreiben vom 29.04.2022 um Fristverlängerung zur Löschung des Eintrags bis zum 31.05.2022. Unter dem 09.05.2022 erhielt die Beklagte eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion NRW, dass der Kläger wegen einer dort offenen Forderung über insgesamt 21.140,45 EUR erneut in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei.

Die Beklagte lehnte die beantragte Fristverlängerung ab und widerrief dem Kläger mit Bescheid vom 12.05.2022 die Zulassung. Zur Begründung des Bescheids verweist sie ausschließlich auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen der Forderung des Versorgungswerks.

Gegen den am 14.05.2022 zugestellten Bescheid hat der Kläger fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.

Er macht geltend, dass er bereits im Verwaltungsverfahren der Beklagten mitgeteilt habe, dass trotz des Beitragsrückstandes die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Er habe Fremdgelder stets ordnungsgemäß an den berechtigten Empfänger ausgekehrt. Im Übrigen komme es in seiner Kanzlei ohnehin nur in seltenen Fällen zu einer Fremdgeldverwaltung, da er schwerpunktmäßig familienrechtliche Mandate, und hier Kindschaftssachen, bearbeite. Abgesehen von der Forderung des Versorgungswerks bestünden auch keine weiteren offenen Forderungen. Ferner seien im Laufe des Jahres mehrere tausend Euro an das Versorgungswerk ausgekehrt worden, so dass sie nunmehr vollständig erfüllt sei. Zu der Forderung der Oberfinanzdirektion NRW teilt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit, dass auch auf diese Forderungen im Wege einer - nach wie vor bestehenden - Pfändung eines seiner Geschäftskonten Zahlungen erbracht worden seien. In welcher Höhe die Forderungen noch valutierten, sei ihm allerdings nicht bekannt.

Er beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.05.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Der Senat hat die Bet...

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