Folgende Regeln sollten nach einem Verkehrsunfall in Österreich immer beachtet werden: Bei Personenschäden immer sofort die Polizei einschalten und ggf. ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei Sachschäden besteht die Besonderheit der sogenannten Blaulichtsteuer, d. h. das Einschalten der Polizei löst eine besondere Gebühr in Höhe von 36 EUR aus, die sogenannte Blaulichtsteuer. Der Europäische Unfallbericht sollte von sämtlichen Beteiligten so früh wie möglich ausgefüllt werden. Die grüne Versicherungskarte ist zwar nicht Pflicht, dennoch sollte der Unfallgegner danach gefragt werden. Sie enthält den sicheren Nachweis über die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ersatz von Sachschäden
Im Rahmen des Ersatzes von Sachschäden werden Reparaturschäden auf der Grundlage einer Werkstattrechnung oder eines Sachverständigengutachtens ersetzt. Allerdings ist es sinnvoll, der gegnerischen Versicherung eine Besichtigung des Fahrzeuges vor der Besichtigung durch den Gutachter bzw. vor einer Reparatur zu ermöglichen. Wichtig: Die Gutachterkosten werden i. d. R. nur dann ersetzt, wenn die Versicherung die Erstellung eines Gutachtens verlangt.
Begrenzter Ersatz für Nutzungsausfallschaden
Nutzungsausfall wird i. d. R. für maximal 2 Wochen bezahlt. Bei Inanspruchnahme eines Mietwagens wird ein Anteil von etwa 10 % der Kosten als Eigenersparnis abgezogen. Abschleppkosten werden bis zur nächsten reparaturbereiten Werkstatt ersetzt.
Wertminderung nur unter besonderen Voraussetzungen
Eine Wertminderung wird nur bei relativ neuwertigen Fahrzeugen (maximal 3 Jahre alt) anerkannt. Die Kasko-Selbstbeteiligung kann erstattet werden, wenn eine entsprechende Bestätigung der Vollkaskoversicherung vorgelegt wird.
Kein vollständiger Ersatz unfallbedingter Zusatzkosten
Unfallbedingte Übernachtungs- und Verpflegungskosten können erstattet werden, in der Praxis häufig allerdings unter dem Gesichtspunkt der Eigenersparnis mit erheblichen Abzügen. Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. die Gebühren für Rechtsanwälte, werden i. d. R. erstattet. Auch die Kasko-Selbstbeteiligung kann ersetzt werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.
Besondere Regelungen für Schmerzensgeld
Die Höhe von Schmerzensgeld wird pauschal nach vorgegebenen Schmerzperioden und Schmerzstufen nach Tagessätzen errechnet.
Die österreichische Haftpflichtversicherung bzw. der Regulierungsbeauftragte in Deutschland sind verpflichtet, auf eine Schadensmeldung innerhalb von 3 Monaten zu antworten, andernfalls kann man sich an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe wenden. Im Streitfall kann die österreichische Versicherung am Wohnsitz des Geschädigten, also gegebenenfalls in Deutschland verklagt werden. Schadensersatzansprüche verjähren in Österreich nach 3 Jahren.