Warum Linksabbieger bei einem Unfall haften
In Bereich einer Kreuzung kollidierte die geradeaus fahrende Klägerin mit dem Fahrzeug eines Linksabbiegers. Die Klägerin sah bei der Abbiegenden die Alleinschuld und verlangte von ihr den Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 4.945 EUR.
Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin müsse alleine für den Unfall haften. Das Fahrzeug der Klägerin sei zu Beginn des Abbiegevorgangs noch weit genug weg gewesen – 50 bis 70 Meter – sodass ein gefahrloses Abbiegen möglich erschien. Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, zudem sei die Fahrbahn leicht glatt gewesen.
Linksabbiegerin hat Unfall verursacht
Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Unfall durch die Beklagte allein verschuldet worden ist. Dies ergebe sich aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Hiernach muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
So müssen Linksabbieger sich im Straßenverkehr verhalten:
- Die Wartepflicht besteht gegenüber einem Entgegenkommenden, wenn dieser so nahe herangekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert werden würde.
- Schätzfehler über die Entfernung und Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichtigen.
- Ein Linksabbieger muss die linke Fahrbahn schnellstmöglich überqueren, insbesondere bei beschränkter Sicht.
- Das Vorrecht des Entgegenkommenden geht wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht dadurch verloren, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält.
Letztgenannter Punkt war im vorliegenden Fall relevant. Ein Sachverständiger hatte nämlich festgestellt, dass die Klägerin eine Aufprallgeschwindigkeit von ungefähr 40 km/h hatte – die zugelassene Höchstgeschwindigkeit lag in dem Unfallbereich bei 30 km/h.
20 Prozent Mitschuld der Geradeausfahrenden wegen Betriebsgefahr
Die Geschwindigkeitsüberschreitung erschüttere den Anscheinsbeweis nicht. Allerdings sei es angemessen, dass die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs tragen müsse, die das Gericht mit 20 Prozent ansetzte. Das Verschulden der Beklagten überwiege nicht derart, dass die Betriebsgefahr der Klägerin nicht ins Gewicht falle. Die Klägerin hat damit Anspruch auf 3.956 Euro – also 80 Prozent des entstandenen Schadens.
(AG Hanau, Urteil v. 19.6.2024, 39 C 81/22)
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