E-Scooter-Fahrer sind ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
Das OLG Hamm hat einer Revision der Staatsanwaltschaft (StA) gegen ein amtsgerichtliches Urteil stattgegeben. Dem Führer eines E-Scooters war bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille lediglich ein Fahrverbot erteilt und nicht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die geringe zulässige Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters ist nach der Entscheidung des Gerichts kein Grund, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.
E-Scooter-Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt
Der wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagte hatte einen E-Scooter gemietet. Er wurde von der Polizei angehalten, als er nachts gegen 2:20 Uhr seine Freundin mit dem E-Scooter nach Hause fuhr. Eine ca. 1 Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Erstinstanzlich hat das zuständige AG den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von 4 Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Revision der StA wegen fehlenden Entzugs der Fahrerlaubnis
Gegen das Urteil des AG hat die StA Sprungrevision eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die StA rügte das vom AG angeordnete 4-monatige Fahrverbot. Der Angeklagte habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, sodass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Verhängung lediglich eines Fahrverbots werde dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht.
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Die Revision der StA hatte beim OLG Erfolg. Das AG hat den Angeklagten nach der Entscheidung des Senats zu Recht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 BGB verurteilt. Bei dem vom Angeklagten zur Tatzeit geführten E-Scooter handle es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB. Gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) würden motorisierte E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG eingestuft (BayObLG, Beschluss v. 24.7.2020, 205 StRR 216/20).
Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille
Die Bewertung der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit habe unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 Promille zu erfolgen. Der BGH hatte bisher offengelassen, ob dieser Promille-Grenzwert auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt (BGH, Beschluss v. 13.4.2023, 4 StR 439/22). Der Senat des OLG Hamm schloss sich der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach auch die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen ab dieser Promillegrenze absolut fahruntüchtig sind (KG, Beschluss v. 31.5.2022, 121 Ss 40/22; OLG Hamburg, Urteil v. 16.3.2022, 9 Rev 2/22).
Geringe Höchstgeschwindigkeit ist kein Grund für Ausnahme
In den Fällen der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Auffassung des Senats hatte das erstinstanzliche AG das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere sei der Umstand, dass E-Scooter keine hohe absolute Geschwindigkeit erreichen könnten nicht geeignet, für diese Fahrzeuge eine Ausnahme vom Regelfall zu machen. Wie die Praxis zeige, seien schwere Unfälle mit E-Scootern keineswegs selten.
Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Pedelecs
Das OLG wies darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG ausschließlich besondere E-Bikes von der Einstufung als Kraftfahrzeuge ausgenommen habe. Sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit höchstens 0,25 KW Leistung ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird, seien als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge zu qualifizieren. Da das Gesetz eine entsprechende Regelung für E-Scooter nicht vorsehe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass diese als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.
Typisierende Betrachtungsweise
Im Ergebnis ist nach der Entscheidung des OLG daher vorliegend von dem Regelfall des § 69 StGB auszugehen, der in typisierender Weise einen Katalog rechtswidriger Taten enthalte, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Nur bei ernsthaften Anhaltspunkten für einen besonderen Ausnahmefall könne das Gericht im Einzelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, müsse dies aber in seinem Urteil begründen. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung seien solche besonderen Umstände u.a. dann anzunehmen, wenn der Kläger in notstandsähnlicher Lage gehandelt habe (dringende Fahrt zum Krankenhaus) und sein Verhalten damit zwar nicht entschuldigt, aber zumindest begreiflich sei.
Bisher keine außergewöhnlichen Umstände im konkreten Fall
Besondere Umstände, die ein Absehen von dem Entzug der Fahrerlaubnis begründen könnten, waren nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nach Auffassung des OLG nicht ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 316 als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sei und es deshalb auf eine konkret eingetretene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ankomme.
Vorinstanz muss erneut entscheiden
Das OLG hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Tatrichter habe bisher nicht hinreichend geprüft, ob weitere Umstände vorlägen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Ungeeignetheit zu widerlegen. Zum anderen müsse die Vorinstanz noch Feststellungen zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis treffen.
(OLG Hamm, Urteil v. 8.1.2025, 1 ORs 70/24).
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