Einstellen einer E-Zigarette während der Fahrt – 150 EUR Geldbuße
Ein Autofahrer wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie er während der Fahrt auf der Autobahn Tippbewegungen vornahm. Die Polizei ging davon aus, dass er auf seinem Handy herumgetippt hatte. Die Stadt Siegburg verhängt daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR.
Beamte waren ursprünglich von der Nutzung eines Handys ausgegangen
Vor dem Amtsgericht Siegburg hatte der Mann mit seinem Einspruch keinen Erfolg. Auch wenn sich herausstellte, dass der Mann eine E-Zigarette in der Hand gehalten hatte und kein Handy. Die von den Beamten beobachteten Tippbewegungen rührten daher, dass er auf dem Display der E-Zigarette den Stärkegrad ändern wollte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt und begründete dies wie folgt:
- Die Entscheidung sei bereits deshalb richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte elektronische Gerät, also die E-Zigarette, über einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genannten "Berührungsbildschirm" verfügte und dieser Berührungsbildschirm auch bedient wurde.
- Das Gerät diene auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar bestehe die Zweckbestimmung einer E-Zigarette in erster Linie der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Es könne aber kein Zweifel bestehen, dass die benutzte Funktionalität der E-Zigarette eben jenes Ablenkungspotenzial in sich berge, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen habe.
Beides verboten – Tippen auf Handy oder auf Display einer E-Zigarette
Das Tippen auf dem Display der E-Zigarette zur Veränderung des Stärkegrades stelle eine „Benutzen“ dar. Es unterscheide sich nicht wesentlich von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.
(OLG Köln, Beschluss v. 25.9.2025, 1 Orbs 139/25)
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