OLG Köln

Einstellen einer E-Zigarette während der Fahrt – 150 EUR Geldbuße


Tippen auf E-Zigarette während der Fahrt: 150 EUR Geldbuße

Das Verbot der Nutzung eines Handys während des Autofahrens dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Doch gelten die Regelungen auch, wenn Raucher bei ihrer E-Zigarette nur den Stärkegrad verändern wollen?

Ein Autofahrer wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie er während der Fahrt auf der Autobahn Tippbewegungen vornahm. Die Polizei ging davon aus, dass er auf seinem Handy herumgetippt hatte. Die Stadt Siegburg verhängt daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR. 

Beamte waren ursprünglich von der Nutzung eines Handys ausgegangen 

Vor dem Amtsgericht Siegburg hatte der Mann mit seinem Einspruch keinen Erfolg. Auch wenn sich herausstellte, dass der Mann eine E-Zigarette in der Hand gehalten hatte und kein Handy. Die von den Beamten beobachteten Tippbewegungen rührten daher, dass er auf dem Display der E-Zigarette den Stärkegrad ändern wollte.


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt und begründete dies wie folgt: 

  • Die Entscheidung sei bereits deshalb richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte elektronische Gerät, also die E-Zigarette, über einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genannten "Berührungsbildschirm" verfügte und dieser Berührungsbildschirm auch bedient wurde. 
  • Das Gerät diene auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar bestehe die Zweckbestimmung einer E-Zigarette in erster Linie der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Es könne aber kein Zweifel bestehen, dass die benutzte Funktionalität der E-Zigarette eben jenes Ablenkungspotenzial in sich berge, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen habe. 

Beides verboten – Tippen auf Handy oder auf Display einer E-Zigarette 

Das Tippen auf dem Display der E-Zigarette zur Veränderung des Stärkegrades stelle eine „Benutzen“ dar. Es unterscheide sich nicht wesentlich von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons. 


(OLG Köln, Beschluss v. 25.9.2025, 1 Orbs 139/25) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Verkehrsrecht , StVO
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion