Linksabbiegerin kollidiert mit Einsatzfahrzeug und haftet allein
Ein Transporter war gerade dabei, nach links zur Auffahrt einer Tankstelle abzubiegen, als er mit dem Einsatzfahrzeug einer Rettungshundestaffel kollidierte, das gerade überholen wollte. Das Einsatzfahrzeug war auf dem Weg zu einer Bombenentschärfung, Blaulicht und Einsatzhorn waren eingeschaltet. An der Unfallstelle bestand ein Überholverbot.
Der Halter des Transporters klagte auf Schadensersatz. Die Fahrerin habe das Einsatzfahrzeug weder gehört noch gesehen. Zudem sei es mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und habe verbotswidrig überholt.
Anscheinsbeweis spricht gegen Linksabbiegerin
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Landgericht zutreffend von einem gegen den Kläger wirkenden Anscheinsbeweis ausgegangen ist. Ereigne sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greife grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die nach § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. Der Kläger habe diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften können.
Einsatzfahrzeug hat Sonderrechte
Für das Einsatzfahrzeug wiederum habe gegolten: Es befand sich auf einer berechtigten Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten. Es sei deshalb gemäß § 35 Abs. 1, 5a StVO von den Vorschriften der StVO befreit gewesen.
Grundsätzlich gelte gemäß § 38 Abs. 1 StVO, dass blaues Blinklicht und ein Einsatzhorn nur verwendet werden dürfen, wenn – aus der maßgeblichen ex ante Sicht – höchste Eile geboten sei. Grundsätzlich komme dies in folgenden Fällen in Frage, um
- Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Gefahren abzuwenden,
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden,
- flüchtige Personen zu verfolgen oder
- bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das Landgericht habe richtigerweise angenommen, dass angesichts der Alarmierung – KAT-Schutz-Einsatz, Vollalarm – Sonderrechte unter Annahme höchster Eile gerechtfertigt waren. Der Beklagten falle deshalb kein Verstoß gegen das Überholverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zur Last.
Fahrerin hätte warten und freie Bahn für das Einsatzfahrzeug schaffen müssen
Die Fahrerin des Transporters treffe ein erhebliches Verschulden. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten beim Abbiegen verletzt. Es greife eine verschärfte Haftung (§ 9 Abs. 5 StVO), weil sie sich beim Abbiegen so verhalten musste, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Fahrerin hätte das Einsatzfahrzeug wahrnehmen und ihren Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Darüber hinaus sei ihr ein weiterer Verkehrsverstoß vorzuwerfen, da sie – entgegen § 38 Abs. 1 S 2 StVO dem Einsatzfahrzeug nicht „sofort freie Bahn“ gemacht habe. Auf welche Weise nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Überholen des Einsatzfahrzeugs ist entweder rechts ran zu fahren oder stehen zu bleiben. Bei einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten, wie hier gegen § 9 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, trete die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs zurück.
(OLG Schleswig, Beschluss v. 6.6.2025, 7 U 98/24)
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