Kein Nutzungsausfallschaden wegen eingeschränktem Fahrvergnügen
Wer ein besonders teures und exotisches Fahrzeug besitzt, muss nach einem Unfallschaden häufig lange Reparaturzeiten wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen in Kauf nehmen. Das LG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, inwieweit dem Eigentümer in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zustehen kann, wenn er die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenwagens, allerdings mit deutlich geringerem Aufmerksamkeitseffekt hat.
Liebhaberfahrzeug Donkervoort GTO
Der Kläger des vom LG entschiedenen Verfahrens war stolzer Eigentümer eines seltenen und exotischen Roadster‘s Donkervoort GTO. Der Marktwert des Fahrzeugs liegt bei ca. 240.000 Euro. Auf den Kläger selbst war kein weiteres Fahrzeug zugelassen. Der Kläger nutze das Fahrzeug nach eigenen Angaben hauptsächlich für private Ausfahrten, für Verwandtenbesuche, für die Teilnahme an Treffen von Autoliebhabern und auch mal für eine Urlaubsreise. Für tägliche Gebrauchsfahrten standen dem Kläger seitens seines Arbeitgebers ein 3-er BMW sowie ein BMW Z4 als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Ärgerlicher Auffahrunfall
Eine Ausfahrt mit dem Donkervoort GTO endete im Oktober 2023 auf unschöne Weise in Hamburg. Der Kläger wartete mit dem Fahrzeug ordnungsgemäß vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage als von hinten ein Fahrzeug auf den Donkervoort auffuhr. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. Wegen schwer zu beschaffender Ersatzteile stand das Fahrzeug 80 Tage in der Werkstatt.
Haftpflichtversicherer verweigert Ersatz des Nutzungsausfallschadens
Die Reparaturkosten übernahm der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Streitig blieb zwischen den Beteiligten sowohl die Höhe der durch den Unfall eingetretenen Wertminderung des Donkervoort GTO als auch die Entschädigung für den entstandenen Nutzungsausfall. Letztere verweigerte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vollständig.
Kläger hatte Zugriff auf Firmenfahrzeug
Mit seiner beim LG eingereichten Klage hatte der Unfallgeschädigte nur hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Wertminderung Erfolg. Den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden versagte das Gericht mit der Begründung, dass dem Kläger ein Firmenwagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestanden habe.
Nutzungsmöglichkeit eines Liebhaberfahrzeugs ist vermögenswertes Gut
Das LG gestand dem Kläger zu, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut sei. Dies gelte auch für besondere Liebhaberfahrzeuge. Ein Entzug der Nutzungsmöglichkeit infolge eines Verkehrsunfalls sei daher grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden.
Entschädigung für Nutzungsausfall nur bei fühlbaren Einschränkungen
Eine Entschädigung für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit setzt nach der Entscheidung des LG aber voraus, dass die fehlende Nutzungsmöglichkeit für den Geschädigten auch im täglichen Leben „fühlbar“ ist und sich für ihn nachteilig auswirkt. Eine solche nachteilige Auswirkung konnte das Gericht im konkreten Fall nicht erkennen. Dem Kläger stünden 2 Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, deren Nutzung für den Kläger keine fühlbare Einschränkung mit sich brächten.
Keine messbaren Nachteile bei Nutzung der Firmenfahrzeuge
Nach der Einschätzung des Gerichts nutzt der Kläger den Donkervoort GTO als Liebhaberfahrzeug vornehmlich für Freizeitaktivitäten, für Treffen mit anderen Fahrzeugliebhabern und auch für den Showeffekt. Dies seien sämtlich immaterielle Interessen und beträfen nicht die alltägliche, „eigenwirtschaftliche“ Nutzung des Fahrzeugs. Das Argument des Klägers, er müsse bei Ausfahrten gelegentlich auch einen Koffer mitnehmen und manchmal sitze auch sein Steuerberater auf dem Beifahrersitz, führten nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis, denn auch ein BMW Z3 oder ein 3-er BMW seien zum Transport eines Koffers oder auch des Steuerberaters geeignet.
Klage auf Entschädigung für Nutzungsausfall abgewiesen
Das LG kam zu dem Ergebnis, dass der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Donkervoort GTO für die Dauer von 80 Tagen für den Kläger keine im Alltag fühlbaren Einbußen mit sich brachte und damit insoweit kein ersatzfähiger materieller Schaden entstanden sei. Im Ergebnis lehnte das LG mit dieser Argumentation den Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens ab.
(LG Hamburg, Urteil v. 20.5.2025, 308 O 98/24)
Hintergrund:
Die Entscheidung des LG Hamburg korrespondiert mit den Entscheidungen anderer Gerichte zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in den Fällen, in denen dem Geschädigten ein anderweitiges Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht. So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass es für den Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Porsche 911 zumutbar ist, während der Reparaturzeit das ebenfalls auf ihn zugelassene Familienfahrzeug Ford Mondeo zu nutzen, auch wenn dieses in der Stadt wesentlich sperriger zu fahren ist. Die Einschränkung des Fahrvergnügens durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 sei kein ersatzfähiger Schaden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.7.2022, 11 U 721).
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