Straßenverkehrsrecht

Smartphone & Co beim Autofahren


Straßenverkehrsrecht: Smartphone & Co beim Autofahren

Wie kann man während der Autofahrt ungestraft sein Smartphone nutzen, telefonieren, Nachrichten versenden, Texte diktieren? Die Antwort: Nur unter ganz engen Voraussetzungen!

Die maßgebliche Vorschrift zur Verwendung von elektronischen Kommunikationsgeräten durch Fahrzeugführer findet sich in § 23 Abs. 1a StVO. Danach dürfen Fahrzeugführer elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur benutzen, wenn

  • hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  • entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  • zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Verkehrsverhältnissen angepasste Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt.

Das Verbot gilt auch für Fahrradfahrer, Mopedfahrer und E-Roller.

Grundsatz: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden

Der seit dem Jahr 2017 geltende § 23 Abs. 1a StVO ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Bußgeldverfahren. Inzwischen hat die Rechtsprechung in vielen Detailfragen Klarheit geschaffen. Der Grundtenor lautet: Wer am Steuer elektronische Geräte bedient, ist vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und gefährdet nicht nur sich, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dieses Verhalten ist deshalb in der Regel mit einem Bußgeld zu belegen. Unter dieser Maßgabe haben die Gerichte eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen, deren Kenntnis für Autofahrer von Vorteil ist.

Nicht nur das Smartphone am Ohr ist verboten

Die Gerichte legen § 23 Abs. 1a StVO weit aus. Jede Nutzung eines Smartphones, also nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Schreiben von Textnachrichten, das Ablehnen von Anrufen (OLG Köln III, Beschluss v. 9.2.2012 – 1 RBs 39/12), sogar das Ablesen der Uhrzeit sind untersagt, wenn das Smartphone hierzu vom Fahrzeugführer zumindest für kurze Zeit gehalten wird. Das bloße Weiterreichen eines Smartphones an den Beifahrer ist allerdings keine Nutzung und daher erlaubt (OLG Köln, Beschluss v. 7.11.2014, III – 1 RBs 284/14).

Die Nutzung digitaler Geräte mit fester Halterung ist erlaubt

Smartphones oder sonstige digitale Bildschirme wie Tablets dürfen während der Fahrt dann benutzt werden, wenn sie sich in einer Halterung befinden und der Fahrer für die Nutzung nur „kurz“ auf das Gerät schauen muss, wobei eine Definition der Zeitspanne, die als kurz bezeichnet werden kann, nicht gegeben wird. Vorsicht ist deshalb geboten bei komplexen Touchscreens, deren Inhalt mit einem kurzen Blick nicht erfasst werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.3.2020, 1 Rb 36 Ss 832/19).

Einklemmen des Handys zwischen Kopf und Schulter bringt nichts

Manche Autofahrer gehen zu Unrecht davon aus, das Telefonieren mit dem Handy während des Autofahrers sei dann erlaubt, wenn sie das Handy nicht in der Hand halten, sondern es zwischen Kopf und Schulter einklemmen. Der Begriff „Halten“ in § 23 Abs. 1a StVO setzt nach einer Entscheidung des OLG Köln keine Tätigkeit unter Benutzung der Hände voraus. Von Halten könne man auch dann sprechen, wenn ein Gegenstand zwischen Kopf und Schulter, zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert wird (OLG Köln, Beschluss v. 4.12.2020, III-1 RBs 347/20). 

Ausnahme: Stehendes Fahrzeug, Motor aus

In die Hand genommen werden dürfen Mobiltelefone wie auch andere elektronische Geräte zur Nutzung nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. An der Ampel und im Stau ist Telefonieren mit dem Handy daher nur erlaubt, wenn der Motor zuvor ausgeschaltet wird (KG Berlin, Beschluss v. 9.9.2024, 3 Orbs 139/24).

Start-Stopp-Automatik führt nicht zum Ausschalten

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 6.9.2007, 2 Ss OWi 190/07) führt die Start-Stopp-Automatik nicht zu einem Ausschalten des Motors, sondern nur zu einer Unterbrechung des Motorlaufs. Der Telefonanruf an der Ampel oder im Autobahnstau mit Start-Stopp-Automatik ist daher mit einem Bußgeld bewehrt. Dies gilt auch für das Telefonieren auf dem Standstreifen der Autobahn, es sei denn, es liegt ein Not- oder Pannenfall vor (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.6.2008, IV – 2 Ss OWi 84/08).

Welche Geräte sind betroffen?

§ 23 Abs. 1a StVO adressiert elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Die Vorschrift führt ausdrücklich unter anderem Smartphones, Autotelefone, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, E-Book-Reader, MP3-Player, DVD- und Blu-Ray-Player, Notebooks, Laptops, Diktier- und Navigationsgeräte sowie Videobrillen auf. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Auch eine E-Zigarette mit Display bewertete das OLG Köln als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO (OLG Köln, Beschluss v. 25.9.2025, 1 Orbs 139/25).

Welche Sanktionen drohen?

Für Verstöße gegen die Verbotsvorschrift weist der Bußgeldkatalog je nach Schwere des Verstoßes gestaffelte Sanktionen aus:

  • Ein einfacher Verstoß durch einen Kraftfahrzeugführer führt zu einem Bußgeld in Höhe von 100 EUR sowie einem Punkt in Flensburg.
  • Kommt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 150 EUR. In Flensburg werden 2 Punkte eingetragen. Daneben droht ein Fahrverbot von einem Monat.
  • Kommt es zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 200 EUR.
  • Für Fahrzeugführer in der Probezeit zieht bereits ein einfacher Verstoß einen Punkt in Flensburg nach sich, die Probezeit verlängert sich von 2 auf 4 Jahre. Außerdem muss der Führerscheinneuling ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen

Sonderfall Einparkhilfe und Head-up-Displays

Auch die Verwendung elektronischer Einparkhilfen ist nur unter der Einschränkung gestattet, dass das Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird. Head-up-Displays mit fahrtbezogenen Informationen dürfen benutzt werden.

Bei Unfällen drohen versicherungsrechtliche Folgen

Autofahrer, die sich von Bußgeldern nicht abschrecken lassen, sollten bedenken, dass bei vorschriftswidriger Nutzung eines Smartphones oder sonstigen elektronischen Geräts auch Konsequenzen beim Versicherungsschutz drohen. Im Fall eines Unfalls muss mit Abzügen gerechnet werden.

Ähnliche Regelungen in anderen EU-Ländern

Innerhalb der EU besteht (seltene) Einigkeit darüber, dass das Telefonieren während der Fahrt ein erhebliches Unfallrisiko darstellt. In sämtlichen EU-Ländern existieren daher ähnliche Verbote wie in Deutschland. Allerdings sind die Sanktionen unterschiedlich ausgestaltet.


Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht
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