Land haftet nicht für Glätteunfall in der Nähe der Sprinkleranlage
Der Kläger befuhr mit seinem PKW im November 2015 bei leichten Minustemperaturen eine hessische Landstraße in der Nähe des Ortes Homberg/Efze. Auf der Landstraße hatten sich in unmittelbarer Nähe des dort gelegenen, mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes glatte Flächen gebildet. Nach dem Vorbringen des Klägers war dessen PKW dort auf eisglatter Fahrbahn ins Rutschen gekommen und verunfallt.
450.000 EUR Schmerzensgeld gefordert
Wegen der äußerst schwerwiegenden Unfallfolgen, an denen der Kläger später verstarb, forderte er vom Land Hessen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 EUR. Die Klage hatte weder erst- noch zweitinstanzlich Erfolg.
Kein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Gerichte konnten eine für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden des Klägers ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landes nicht feststellen. Nach Auffassung des OLG streitet hier kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine gefährliche, glatte Stelle auf der Straße geschaffen hat, die für den Verkehrsunfall des Klägers ursächlich gewesen wäre.
Nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache?
Gegen einen solchen Anscheinsbeweis sprach nach Auffassung des OLG bereits der eigene Sachvortrag des Klägers. Dieser habe vorgetragen, bei Minustemperaturen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 99 km/h unterwegs gewesen zu sein, was das Gericht als deutlich zu schnell bewertete. Außerdem befahre er die betreffende Strecke nach eigenen Angaben seit 7 Jahren regelmäßig, d.h., ihm sei die Lage des Holznasslagerplatzes mit Sprinkleranlage sehr gut bekannt gewesen. Damit spreche viel dafür, dass der Kläger infolge nicht angepasster Geschwindigkeit auf glatter Fahrbahn ins Rutschen gekommen sei, obwohl er – auch aufgrund seiner Ortskenntnisse - am Unfallort mit Glätte hätte rechnen müssen.
Exakte Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht möglich
Das LG hatte bereits erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Nach der Rekonstruktion des Sachverständigen war eine genaue Lokalisierung des Unfallortes nicht mehr möglich. Auch blieb unklar, ob die Sprinkleranlage ursächlich für Glättebildung auf der Landstraße gewesen war. Infolge der Witterungsverhältnisse war nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Glättebildung auch unabhängig von der Sprinkleranlage auf der hügeligen und bewaldeten Landstraße in Betracht zu ziehen.
Volle Beweislast beim Kläger
Im Ergebnis waren die Erwägungen zu den diversen Möglichkeiten für die Ursache der Glättebildung nach Auffassung des OLG nicht wirklich maßgeblich. Entscheidend sei, dass der Kläger sich nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen könne und ihm deshalb die volle Beweislast für die Ursächlichkeit obliege. Den Beweis für die Ursächlichkeit einer Verkehrspflichtverletzung des Landes habe er aber nicht geführt.
Unfall überwiegend vom Kläger verschuldet
Selbst wenn das beklagte Land im Rahmen des Betreibens der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, stehe aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt fest, dass der Kläger die gebotene Eigensorgfalt verletzt und dadurch letztlich den Unfall überwiegend selbst verursacht hat. Ein hypothetisches Mitverschulden der Beklagten infolge einer unterstellten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht träte gegenüber dem Verschulden des Klägers so weit zurück, dass eine Haftung des Landes aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ausscheide.
Schmerzensgeldklage abgewiesen
Im Ergebnis hatte die Schmerzensgeldklage damit keinen Erfolg. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde noch die Zulassung der Revision beantragt werden.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 22.1.2026, 14 U 88/24)
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