Mitfahrt mit erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann Mitverschulden begründen
Bei einen Zusammenstoß auf der Landstraße mit einem abbiegenden Traktor wurde ein Ehepaar tödlich verletzt. Das VW-Cabrio der Eheleute, die auf dem Rückweg von einer Feier waren, kollidierte mit dem quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Anhänger des Traktors. Die Obduktion des Ehemannes ergab 1,59 Promille.
Fahrer mit 1,59 Promille absolut fahruntüchtig
Vor Gericht musste unter anderem geklärt werden, ob sich aus der Fahruntüchtigkeit eine Mitschuld des Ehemanns und eventuell auch der Ehefrau ergibt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschied, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille und damit die absolute Fahruntüchtigkeit, im Rahmen der zivilrechtlichen Abwägung nicht zu berücksichtigen sei. Bei der Haftungsverteilung könnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben.
Vorfahrtsverletzung in diesem Fall entscheidend für den Unfall, nicht Trunkenheit
Ein an die Trunkenheit anknüpfender Anscheinsbeweis scheide schon deshalb aus, weil klar nachgewiesen wurde, dass dem Traktorfahrer eine klare Pflichtverletzung der Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO nachgewiesen wurde. Allein die Trunkenheit des tödlich verunglückten Fahrers begründe keine Verkehrslage, die die Vorfahrtsverletzung des beklagten Traktorfahrers in einem milderen Licht erscheinen ließe.
Nach Ausführungen des Sachverständigen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit geführt habe. Wegen der Dunkelheit und des als Hindernis nur schlecht erkennbaren Traktorgespanns müsse auch bei einem nüchternen Fahrer von einer Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden ausgegangen werden, so dass dieser den Unfall wohl auch nicht hätte vermeiden können.
Keine Mitschuld der Beifahrerin
Das Gericht beschäftigte sich zudem mit der Frage einer möglichen Mitschuld der Beifahrerin.
ZWar erstreckt sich §17 Abs. 1 StVG nicht auf den Insassen eines Kraftfahrzeuges, der weder Halter noch Fahrer ist. Die Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen könne jedoch nach § 9 StVG, 254 BGB einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellen, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergehe, so das Gericht. Die Erkennbarkeit der Alkoholisierung müsse aber von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden.
Die Beklagten hatten argumentiert, die Ehefrau wäre verpflichtet gewesen, sich vor Fahrtantritt nach der Fahrtauglichkeit des Ehemannes zu erkundigen. Insbesondere deshalb, weil der Ehemann offensichtlich eine hohe Neigung zum Alkohol hatte, wie seine Leberwerte es zeigten. Sie habe sich wider besseres Wissen in das Fahrzeug gesetzt und sei mit ihrem stark alkoholisierten Mann mitgefahren.
Keine besondere Kontrollpflicht für Eheleute in Sachen Alkoholkonsum
Im vorliegenden Fall habe es keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, dass für die Ehefrau die Trunkenheit ihres Mannes bei Fahrtantritt erkennbar gewesen wäre, so das Gericht. Die Ehefrau hatte bestritten, dass sie vom Alkoholkonsum ihres Mannes während der Feier etwas mitbekommen habe.
Das Gericht wies darauf hin, dass es auch bei Eheleuten keine Kontroll- oder Nachfragepflicht gebe. Ein Mitverschulden der Beifahrerin nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB lasse sich nicht feststellen. Die Gegenseite habe auch nicht nachweisen können, dass die Alkoholisierung für die Ehefrau erkennbar gewesen sei.kei
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 28.11.2025, 7 U 61/25)
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