LG Waldshut-Tiengen

Schaden in Duplex-Garage – müssen Nutzer private Hinweisschilder beachten?


Duplex-Garage – private Hinweisschilder zu beachten?

Der Schaden entstand beim Hochfahren einer Duplex-Garage, weil das obere Auto höher war als zulässig. Hätte der Nutzer des unteren Teils das zusätzlich angebrachte Warnschild beachten müssen? 

Der Unfall ereignete sich, als ein Auszubildender eine Duplex-Garage hochfuhr um mit seinem unten stehenden Auto auszufahren. Beim Hochfahren kollidierte das oben geparkte Auto des Klägers mit der Garagendecke. Am Auto entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.590 EUR, inklusive Nutzungsausfall forderte der Kläger gut 8.000 EUR an Schadensersatz. 

Auto überschritt die laut Bedienungsanleitung zulässige Höhe 

Der Kläger sah die Schuld bei dem Auszubildenden. Er hatte über der Bedienungseinrichtung der Stellplätze ein weiß-graues Schild angebracht, mit dem Hinweis, dass der Lift nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Hintergrund: Das Auto des Klägers war höher als die laut der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage zulässige Maximalhöhe eines Fahrzeugs. 

Gericht sieht keine Fahrlässigkeit beim Hochfahren der Duplex-Garage 

Das Landgericht Waldshut-Tiengen sah die Klage als unbegründet. Zwar habe der Auszubildende kausal das Fahrzeug des Klägers und damit dessen Eigentum beschädigt. Er habe aber nicht schuldhaft gehandelt, da ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. 

Die wesentlichen vom Gericht angeführten Gründe, warum der Auszubildende für den Schaden nicht haftet: 

  • Die Betätigung der Hebebühne einer Duplex-Garage stelle einen alltäglichen, automatisierten Vorgang dar. 
  • Als Benutzer der Duplex-Garage durfte der Beklagte beim Bedienen des Lifts grundsätzlich auf die Angaben der Bedienungsanleitung vertrauen. Die gab ausdrücklich ein vollständiges Hochfahren der Plattform vor und verbot das Anhalten bei einer Zwischenposition. 
  • Daran ändere auch das vom Kläger angebrachte Hinweisschild nichts. Dass der Beklagte das angebrachte Hinweisschild nicht wahrgenommen habe, könne ihm auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 

Das angebrachte Hinweisschild war zu unauffällig 

Sowohl die geringe Größe des Schildes, die geringe Schriftgröße und die unauffällige Farbe seien nicht dazu geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers der Duplex-Garage auf sich zu ziehen. Die Farbe des Hinweisschildes ähnelte der der Betonwand, auf der es angebracht war. Die in unmittelbarer Nähe angebrachte Bedienungsanleitung dagegen war weitaus auffälliger – sie war deutlich größer, gelb und orange gerahmt. Dazu komme der leuchtend rote Knopf im Bedienelement. 

Dem jungen Mann könne nicht vorgeworfen werden, unachtsam gewesen zu sein. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass das von ihm angebrachte Hinweisschild von anderen Nutzern der Duplex-Garage angesichts der geringen Größe und fehlender Signalfarben übersehen werden könne. 


(LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 3.2.2026, 4 O 116/25) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Verkehrsrecht , Schadensersatz
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