Kein Eilrechtsschutz gegen MPU-Anordnung
Der BayVGH hat den Eilantrag einer Kraftfahrerin auf Rechtsschutz gegen die Anordnung des zuständigen Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als unzulässig abgewiesen.
Verwirrte Kraftfahrerin nach Auspark-Unfall
Die Kraftfahrerin hatte beim Ausparken aus einer Parkbucht auf einem Parkplatz einen neben ihrem Fahrzeug geparkten PKW gestreift. Den hinzugekommenen Polizeibeamten erschien die Kraftfahrerin deutlich verwirrt und hinsichtlich des Unfallgeschehens auffällig teilnahmslos. Eine Erklärung für das Unfallgeschehen hatte sie nicht. Auf Nachfrage, ob Alkohol im Spiel sei, erklärte sie, infolge einer psychischen Erkrankung diverse Medikamente einzunehmen.
Kraftfahrerin litt unter Depressionen
Auf Aufforderung des Landratsamts legte die Antragstellerin diverse ärztliche Atteste sowie ein medizinisches Gutachten vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung litt, aber medikamentös gut eingestellt sei. Der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr stünden aus medizinischer Sicht keine Gründe entgegen.
Landratsamt ordnete MPU zur psychophysischen Leistungsfähigkeit an
Dennoch ordnete das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin eine ausreichende psychophysische Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze. Zur Begründung stütze sich die Behörde auf die langjährige Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel durch die Betroffene, die zu kognitiven Beeinträchtigungen führen könnte. Die Antragstellerin sei bei ihren Vorsprachen bei der Behörde mehrfach durch Verwirrtheit und außergewöhnliche Aufgeregtheit aufgefallen.
Antragstellerin verweigerte MPU
Dieser Anordnung kam die Antragstellerin nicht nach und leitete über ihren Bevollmächtigten beim VG ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ein. Die Antragstellerin beantragte festzustellen, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht verpflichtet sei, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen.
MPU-Anordnung ist kein Verwaltungsakt
Der Antrag blieb über sämtliche Instanzen ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren stellte der BayVGH klar, dass es sich bei der fahrerlaubnisrechtlichen Beibringungsanordnung nicht um eine selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handle, sondern um eine vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Gefahrenabwehr (BVerwG, Urteil v. 17.11.2016, 3 C 20.15; Saarländisches OVG, Beschluss v. 21.6.2023, 1 B 18/23). Die Beibringungsanordnung habe keine unmittelbare Regelungswirkung und sei deshalb noch kein Verwaltungsakt.
Isolierte Anfechtung der MPU Anordnung nicht möglich
Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es nach Auffassung des Gerichts nicht, einen eigenständigen Rechtsbehelf gegen eine MPU-Anordnung zuzulassen. In die Rechte der Antragstellerin werde durch eine solche Anordnung nicht eingegriffen. Erst die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV beinhalte einen möglichen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin. Die Beibringungsanordnung diene lediglich der Vorbereitung einer solchen Maßnahme.
Erst die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die Begutachtungsanordnung nach Ansicht des Gerichts auch keine irreversiblen Fakten geschaffen. Wirke ein Betroffener an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mit, indem er die Beibringung eines Gutachtens verweigere, hänge die Rechtmäßigkeit der möglichen späteren Entziehung der Fahrerlaubnis davon ab, ob die Beibringung des Gutachtens zu Recht angeordnet worden sei oder nicht. Dies werde gegebenenfalls im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis - in dem dann auch Eilrechtsschutz möglich sei – geprüft.
Antrag auf Eilrechtsschutz ohne Erfolg
Im Ergebnis hat der BayVGH die Beschwerde der Antragstellerin gegen die vorinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Eilrechtsschutz gegen die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, zurückgewiesen.
(BayVGH, Beschluss v. 2.6.2025, 11 CE 25.519)
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