Auffahrunfall: Anscheinsbeweis bei Spurwechsel
Ein Autofahrer befuhr zunächst die rechte Spur einer dreispurigen Bundesstraße. Auf der mittleren Spur befand sich ein Lkw, der staubedingt stehenbleiben musste. Der klagende Pkw-Fahrer wollte von der rechten Abbiegespur in die mittlere Spur ziehen, wo sich eine Lücke vor dem Lkw aufgetan hatte, um seine Fahrt geradeaus fortzusetzen. In diesem Moment fuhr der Lkw wieder an und es kam zu einer Kollision. Der Pkw des Klägers wurde hinten links beschädigt.
Zwischen den Parteien war streitig, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte oder nicht. Der Kläger hatte zunächst behauptet, der Verkehr habe sich kurzfristig gestaut und er sei nach links auf die mittlere Spur in eine etwas größere freie Lücke gefahren. Der Lkw habe sechs bis sieben Meter hinter ihm gestanden. Als sich der Verkehr wieder in Bewegung gesetzt habe, sei der Lkw-Fahrer auf seinen stehenden Pkw aufgefahren.
Sachverständiger: Spurwechsler stand nicht zum Zeitpunkt des Unfalls
Diese Darstellung des Unfallhergangs wurde von dem hinzugezogenen Sachverständigen nicht bestätigt. Er kam zu dem Schluss, dass sich der klägerische Pkw zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung befand und dabei etwas schneller gefahren war als der im Anfahren begriffene Lkw.
Spurwechsler haben besondere Sorgfaltspflichten
Für die Haftungsfrage war dies ein entscheidender Punkt. Das OLG Schleswig-Holstein stellte fest, dass der Kläger bei seinem Fahrstreifenwechsel gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Wenn sich, wie hier, die Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrtstreifenwechsel ereignet hat, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrtstreifenwechsler den Unfall unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO verursacht habe.
Betriebsgefahr des Lkws tritt hinter Verstoß des Spurwechslers zurück
Die Betriebsgefahr des Lkw trete im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hinter den Verstoß des Klägers zurück, der bei einem Fahrstreifenwechsel besondere Sorgfaltspflichten beachten müsse. Der Kläger sei im Ergebnis für den Unfall allein verantwortlich.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 15.9.2025, 7 U 71/25)
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