Geparkter E-Scooter beschädigt Auto und keiner haftet?
Ein E-Scooter wurde von einer unbekannten Person auf einem Bürgersteig abgestellt, im Abstand von etwa 30 bis 50 Zentimeter zu dem geparkten Auto des Klägers. Als dieser zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte das Fahrzeug eine Delle – verursacht offensichtlich durch den umgefallenen Leih-E-Scooter.
Wer kommt für den Schaden auf? Der Verleiher oder der letzte Fahrer des E-Scooters, der ihn dort abgestellt hat? Mit dieser Frage musste sich das LG Köln beschäftigen und kam zu einem für den Autofahrer doch äußerst unangenehmen Ergebnis.
Was die mögliche Haftung des letzten Mieter des E-Scooters angeht, schloss sich das Landgericht der Argumentation des Amtsgerichts an.
Warum der letzte Mieter des E-Scooters nicht für den Schaden haftet
- Es sei unklar, ob die Person, die den E-Scooter zuletzt gemietet habe, diesen überhaupt in der Auffindungssituation platziert habe. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person den E-Scooter versetzt habe, nachdem er vom Entleiher abgestellt wurde.
- Die Fahrzeuge seien im nicht freigeschalteten Zustand zwar schwer zu bewegen, aber nicht vollkommen immobil.
- Angesichts dessen könne dem letzten Nutzer des E-Scooters nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte das Fahrzeug zu nah an dem parkenden klägerischen Fahrzeug abgestellt.
- Da es sich bei dem E-Scooter um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, das im sogenannten free-floating Modell vermietet wird, also ohne feste Annahme- und Rückgabeorte, könne der Nutzer einem Umplatzieren des Fahrzeugs auch nicht durch Anketten vorbeugen.
Warum der Vermieter des E-Scooters ebenfalls nicht haftet:
- Die Vermieterin des E-Scooters unterliegt zwar einer Verkehrssicherungspflicht. Sie muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
- Zu berücksichtigen sei jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar.
- Es sei vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, dass die Vermieterin der E-Scooter keine regelmäßigen Kontrollen vornehme und damit gegen die erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.
- Komme es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten – so wie im vorliegenden Fall – ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, müsse der Geschädigte diesen selbst tragen.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg kein schuldhaftes Fehlverhalten darstelle. Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder. Das Abstellen auf Gehwegen ist nicht verboten.
(LG Köln, Urteil v. 31.7.2024, 6 S 79/24)
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