Kettenauffahrunfall – wer haftet in welcher Höhe?

In einer Zweierkonstellation streitet bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für eine Alleinschuld des Auffahrenden. Doch wie ist die Haftungslage, wenn mehr als zwei Fahrzeuge in eine Kollision verwickelt sind? 

Auf einer Ortsumgehung von Stralsund ereignete sich ein Auffahrunfall, in den drei Fahrzeuge verwickelt waren. Die Klägerin, deren Fahrzeug sich in der Mitte befand, konnte nach eigenen Aussagen noch abbremsen, als das Fahrzeug vor ihr bremste. Ihr Fahrzeug sei zum Stehen gekommen, ohne das vordere Fahrzeug zu berühren. 

Das hintere Fahrzeug sei sodann auf das mittlere aufgefahren und habe es auch noch auf das vordere Fahrzeug geschoben, so dass sowohl ein Heck- als auch ein Frontschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden sei. 

Versicherung des Auffahrenden weigerte sich den Schaden voll zu ersetzen 

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, Fahrer des dritten Fahrzeugs, übernahm allerdings nur 70 Prozent des Schadens. Begründung: Die Klägerin sei mit ihrem Fahrzeug ohne Zutun des Beklagten auf das erste Fahrzeug in der Reihe aufgefahren. Erst danach sei es zu einem Aufprall des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug der Klägerin gekommen. Deshalb müsse nur der Heckschaden reguliert werden und dieser auch nur quotal. 

LG gibt Klägerin recht – Auffahrender muss Schaden komplett ersetzen 

Das LG Stralsund entschied, dass die Klägerin vollen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten hat. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das klägerische Fahrzeug tatsächlich ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen sei. Erst danach sei es durch das hintere Fahrzeug auf das vordere aufgeschoben worden. Die Beklagten müssten deshalb neben dem Heck- auch den Frontschaden ersetzen, und zwar zu 100 Prozent. 

Anscheinsbeweis spricht für Haftung des Auffahrenden 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen den Auffahrenden mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für die alleinige Verursachung eines Unfalls spricht. Ebenfalls anerkannt ist, dass diese Anscheinsbeweislage nicht schon dadurch erschüttert werde, dass der Vordermann gegebenenfalls grundlos abgebremst habe. Deshalb könne es in diesem Fall auch offenbleiben weshalb das vorderste Fahrzeug abgebremst hat.  

Auch bei Kettenauffahrunfällen 

Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen wie in dem vorliegenden, ändere sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststehe, dass das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallte. An dem Stehen des mittleren Fahrzeugs noch vor Aufprall des hinteren, bestünden nach Überzeugung des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel. 


(LG Stralsund, Urteil v. 27.5.2025, 2 O 204/24) 


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