LG Mönchengladbach

Indizien sprechen für einen manipulierten Verkehrsunfall: Versicherung muss nicht zahlen


Manipulierter Verkehrsunfall: Versicherung muss nicht zahlen

Fingierte Verkehrsunfälle mit dem Ziel, die Versicherung zu schädigen, sind ein Ärgernis für Versicherungen und die Versichertengemeinschaft. Das Vorliegen einer Manipulation muss die Versicherung beweisen. Gelingt ein direkter Beweis nicht, ist sie auf einen Indizienbeweis angewiesen.

Knapp 7.000 EUR Schaden sollen an einem älteren Fahrzeug der gehobenen Klasse mit 220.000 Kilometer Laufleistung entstanden sein. Das geparkte Fahrzeug war von einem vorbeifahrenden Kfz an der linken Seite gestreift worden. 

Versicherung vermutete Manipulation beim Unfall 

Die beklagte Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich zu zahlen. Sie sah in dem Unfallgeschehen einen manipulierten Unfall. Hinweise darauf sah sie unter anderem in Folgendem: 

  • Die geltend gemachten Reparaturkosten entsprächen nicht dem erforderlichen Aufwand. 
  • Es sei in erheblichem Umfang von unreparierten Altschäden auszugehen. 
  • Das Schadensgutachen sei unbrauchbar, dem Gutachter seien keine unfallfremden Vorschäden angezeigt worden. 

Indizien sprachen für einen abgesprochenen Unfall 

Das LG Mönchengladbach kam zu der Einschätzung, dass der Unfall abgesprochen war und eine Einwilligung des Klägers vorlag. Folgende Indizien sprächen für einen manipulierten Unfall: 

Konstellation der beteiligten Fahrzeuge typisch 

Das klägerische Fahrzeug war 12 Jahre alt – aus dem gehobenen Preissegment mit hohem Kilometerstand und hatte Vorschäden. Typisch für einen gestellten Verkehrsunfall sei die Beteiligung eines unfallverursachenden Fahrzeugs mit deutlich geringerem Wert. Das unfallverursachende Fahrzeug war ebenfalls aus dem höheren Preissegment, aber schon 20 Jahre alt und über 390.000 Kilometer gefahren. Bezeichnenderweise - und für einen manipulierten Unfall sprechend, war erst kurze Zeit vor dem Unfall bei der beklagten Versicherung versichert worden. 

Unfallort und Unfallzeit sprechen ebenso für eine Manipulation

Häufig sind es wenig befahrene und bewohnte Gegenden, abends oder nachts, in denen manipulierte Unfälle stattfinden. In diesem Fall erfolgte der Unfall in den Abendstunden im Januar, d.h. nach Sonnenuntergang, in der Seitenstraße einer vielbefahrenen Straße.

Unfallverursachung scheint eindeutig

Dadurch, dass der Unfall durch Kollision eines fahrenden Pkw gegen ein geparktes Fahrzeug geschehen sein soll, erschien die Verursachungs- und Verschuldensfrage eindeutig. Typisch für manipulierte Unfälle ist zudem, dass trotz eines beträchtlichen Schädigungspotenzials lediglich ein geringes Verletzungsrisiko besteht. Solch eine Unfallsituation ist leicht beherrschbar und wird deshalb häufig bei fingierten Unfällen gewählt. 

Dazu kommt laut Gericht, dass der Unfallhergang aus technischer Sicht wenig plausibel erscheint. Nach Aussagen des Zeugen soll der Unfall passiert sein, als er eine CD aus der Anlage des Fahrzeugs herausgeholt habe. Er sei höchstens 30 km/h gefahren, habe noch versucht nach links zu lenken, allerdings zu spät. Er habe direkt reagiert, allerdings erst er gebremst, als er schon in das klägerische Fahrzeug reingefahren sei. Nach dem Streifkontakt sei er nach drei bis fünf Metern zum Stehen gekommen. 

Sachverständiger erkennt ungewöhnliches Fahrverhalten beim Unfall 

Der Sachverständige stellte hingegen ein ungewöhnliches Verhaltensmuster fest: Der Unfallfahrer habe zu Beginn der Kontaktphase stark abgebremst und noch während er das Fahrzeug streifte die Bremse wieder gelöst. Dies sei ein ungewöhnliches Reaktionsverhalten auf eine kritische Verkehrssituation. 

Verlauf während Unfallabwicklung charakteristisch für Manipulation  

Die fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis sah das Gericht in diesem Fall ebenfalls als ein Indiz für einen manipulierten Unfall an. Bei einem Fahrzeug wie dem klägerischen, könne bei Abrechnung auf Gutachterbasis schon für geringe Schäden ein hoher Schadensersatz geltend gemacht werden, obwohl die Schäden in der Regel notdürftig für geringe Kosten ausgebessert werden können.  

Im Ergebnis ging das Gericht von einem abgesprochenen Unfallereignis und einer dahingehenden Einwilligung des Klägers aus. Der Kläger habe die Verdachtsmomente nicht widerlegen können. 


(LG Mönchengladbach, Urteil v. 7.6.2025, 12 O 282/19) 


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