Trunkenheitsfahrt in kurzzeitig gesperrtem Parkhaus ohne Konsequenzen?
Knapp zwei Promille hatte ein Autofahrer, als er seinen Firmenwagen aus einem Parkhaus ausfahren wollte. Diese massive Alkoholisierung war einem Angestellten des Parkhauses aufgefallen. Er sperrte daraufhin die Ausfahrt und informierte die Polizei. Vom Amtsgericht Nürnberg wurde der Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit zu einer Geldstrafe von gut 1.900 EUR verurteilt. Zudem wurde ihm der Führerschein entzogen.
Gegen das vom LG Nürnberg bestätigte Urteil wandte sich der Mann im Revisionsverfahren mit folgender Begründung: Dadurch, dass er nicht aus dem Parkhaus ausfahren konnte, sei er in diesem eingesperrt gewesen und habe deshalb nicht betrunken am Verkehr nach § 316 StGB teilgenommen.
Das Bayerische Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Fahrt habe im Straßenverkehr stattgefunden.
Öffentlicher Verkehrsraum - Charakteristika
- Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff StGB entspreche dem des Straßenverkehrsgesetzes und beziehe sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum.
- Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, zum Beispiel Straßen, Plätze, Brücken oder Fußwege.
- Ein Verkehrsraum ist zudem öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
- Die Zuordnung einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet ist.
Parkhäuser während Betriebszeiten öffentliche Verkehrsräume
Für Parkhäuser gelte generell: Sie sind zu ihren Betriebszeiten ein öffentlicher Verkehrsraum, außerhalb der Betriebszeiten allerdings nicht.
Die im vorliegenden Fall kurzzeitige Sperrung der Ausfahrtspur, um zu verhindern, dass der betrunkene Fahrer das Parkhaus verlässt, ändere nichts an der Eigenschaft der öffentlichen Verkehrsfläche. Das gelte insbesondere deshalb, da die Einfahrspuren weiterhin benutzbar waren, so das Gericht.
Fazit: Die Fahrt des Mannes innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurücksetzen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.
(BayObLG, Beschluss v. 13.2.2026, 204 StRR 102/26)
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