Autounfall: Kein Anspruch auf Kostenerstattung eines fehlerhaften Privat-Gutachtens?
Unfall an einer Tankstelle in Saarbrücken: Ein Auto, das auf das Tankstellengelände fuhr, stieß mit der Fahrertür eines geparkten Wagens zusammen, als diese plötzlich geöffnet worden war. Die Haftung stand zweitinstanzlich nicht mehr in Streit.
Amtsgericht verneinte Anspruch auf Kostenerstattung
Strittig aber waren die Kosten für das Privatgutachten, das der Geschädigte beauftragt hatte. Denn das war fehlerhaft. Der Sachverständig hatte nämlich bereits bestehende Vorschäden an dem Fahrzeug – konkret an Kotflügel und Stoßstange – dem Unfall zugeordnet, wie ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger feststellte. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte daraufhin entschieden, dass Privatgutachten sei unbrauchbar. Das Unfallopfer habe deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten.
Landgericht: Teilweises brauchbares Gutachten muss erstattet werden
Das Landgericht Saarbrücken kam dagegen zu einer anderen Einschätzung. Zwar könne der Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten entfallen, wenn dieses unbrauchbar sei und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten habe, etwa, weil er gegenüber dem Schadengutachter unzutreffende Angaben gemacht hat. Das gelte insbesondere für ihm bekannte Vorschäden.
Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert. Das Privatgutachten sei nicht vollständig unbrauchbar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorgutachten zwar in einzelnen Punkten nicht korrekt war. Allerdings waren wesentliche Kalkulationsbestandteile auch für ihn nachvollziehbar, so dass er sie übernehmen konnte. Der Kläger könne deshalb den Ersatz der Sachverständigenkosten dem Grunde nach, wenn auch gegebenenfalls in geringerer Höhe, verlangen.
Schadengutachten nach Autounfall – was können Geschädigte beauftragen?
- Grundsätzlich sind Geschädigte eines Autounfalls berechtigt, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen.
- Die Beauftragung stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.
- Die Kosten für ein derartiges Gutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen und ebenso zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 26.4. 2016, VI ZR 50/15).
(LG Saarbrücken, Urteil v. 30.10.2025, 13 S 83/25)
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