AG München

Mithaftung von Falschparkern bei Unfallschäden


Mithaftung von Falschparkern bei Unfallschäden

Rücksichtsloses Parken kann zur Mithaftung des Falschparkers für Unfallschäden führen. In einem aktuellen Urteil hat wurde der Halter eines verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeuges aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in die Mithaftung genommen.

In der Rechtsprechungspraxis wird die Mithaftung von Falschparkern für Verkehrsunfälle häufig mit dem Argument verneint, dass ein stehendes Fahrzeug keinen aktiven Beitrag zu einem Unfallgeschehen leisten könne. In besonderen Fallkonstellationen, wenn beispielsweise ein falsch geparktes Fahrzeug den Verkehrsfluss erheblich stört und/oder infolge Dunkelheit schlecht zu sehen ist, wird in der Gerichtspraxis allerdings eine Mithaftung des Falschparkers anerkannt (OLG Frankfurt, Urteil v. 15.3.2017, 16 U 212/17 - Mithaftungsquote 25 %). In einem aktuellen Urteil hat auch das AG München den Halter eines verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeuges aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in die Mithaftung genommen.

Durchfahrt zwischen den Parkgassen blockiert

Klägerin in dem vom AG entschiedenen Rechtsstreit war die Falschparkerin. Diese hatte ihren PKW auf dem Parkplatz eines Schwimmbads im bayerischen Unterschleißheim so abgestellt, dass anderen Fahrzeugen die Möglichkeit genommen wurde, am Ende der geparkten Fahrzeugreihe auf die gegenüberliegende Durchfahrtsgasse zu wechseln und so den Parkplatz ohne Rückwärtsfahren oder komplizierte Wendemanöver wieder zu verlassen. Geparkte Fahrzeuge waren durch die blockierte Durchfahrt gezwungen, zum Verlassen des Parkplatzes mit ihrem Fahrzeug bis zu 30 m rückwärts zu fahren.

Klägerfahrzeug beim Rückwärtsausparken touchiert

Die von der Falschparkerin verklagte Halterin eines ausparkenden Fahrzeuges touchierte beim Rückwärtsausparken das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug der Klägerin. Sachschaden: 6.244,90 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs sah in dem rücksichtslosen Parken der späteren Klägerin ein erhebliches Mitverschulden und zahlte lediglich 2/3 des geltend gemachten Schadens. Wegen des nicht gezahlten Schadensteils erhob die Falschparkerin Klage.

Fehlende Markierungen entschuldigen rücksichtsloses Parken nicht

Mit ihrer Zahlungsklage hatte die Falschparkerin nur teilweise Erfolg. Vor Gericht machte sie geltend, dass der Parkplatz vor dem Schwimmbad keinerlei Markierungen aufweise. Es sei überhaupt nicht erkennbar, an welchen Stellen Fahrzeuge auf welche Weise geparkt werden sollten. Sie habe beim Abstellen ihres Fahrzeuges nicht erkannt, dass sie damit möglicherweise die Durchfahrt zwischen 2 Fahrzeuggassen blockiere. Außerdem dürfe man bei fehlenden Markierungen sein Fahrzeug da abstellen, wo man es für richtig halte.

Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar

Da irre die Klägerin, belehrte sie das AG. Das verkehrsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte auch auf Parkplätzen. Das AG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die aus ihrer Parkweise resultierende Blockierung der Durchfahrt zwischen den beiden Parkplatzgassen ohne weiteres hätte erkennen können. Die beiden Parkgassen seien durch einen Grünstreifen mit davor befindlichem erhöhten Bordstein, getrennt. Der Grünstreifen ende ca. 6 m vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Der Grünstreifen sei erkennbar als Markierung vorgesehen, so dass am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 m Breite für den Wechsel zur anderen Fahrgasse in Vorwärtsfahrt verbleibe.

Gebot der Rücksichtnahme durch rücksichtsloses Parken verletzt

Die Ansicht der Klägerin, bei fehlenden Parkplatzmarkierungen könne jeder sein Auto so abstellen wie er wolle, bewertete das Gericht als rücksichtslos. Die Auffassung der Klägerin, bei einem Mangel an Parkplätzen sei das Parken durch Fahrten üblich konterte das Gericht mit der Bemerkung, im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach der StVO nicht vereinbar ist. Dieses Gebot habe die Klägerin durch ihr Parkverhalten grober Weise verletzt.

Hauptverursacherin des Unfalls bleibt die Beklagte

Allerdings bewertete auch das AG den aktiven Unfallbeitrag der Beklagten deutlich höher als das Verschulden der Klägerin. Sie habe sich beim Rückwärtsfahren verschätzt und sei auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Dies sei ein besonders schwerer Fahrfehler. Die Klägerin habe damit die entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Aufgrund dessen sei eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % eine angemessene Haftungsquote.


(AG München, Urteil v. 12.2.2026, 344 C 8946/25)


Schlagworte zum Thema:  Recht , Verkehrsrecht
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