Entziehung der Fahrerlaubnis nach Sekundenschlaf
Unfälle infolge von Sekundenschlaf des Kfz-Führers nehmen in der Unfallstatistik einen unrühmlich hohen Rang ein. Solche Unfälle sind überproportional häufig mit schweren Personenschäden verbunden.
Der Fahrer selbst äußerte Übermüdung als Unfallursache
In einem vom LG Osnabrück entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer einen Unfall dadurch verursacht, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Unmittelbar nach dem Unfall äußerte der Fahrer gegenüber einer Zeugin, übermüdet gewesen und in einen Sekundenschlaf gefallen zu sein. Ein weiterer Zeuge hatte beobachtet, dass der Autofahrer über eine längere Strecke mit seinem Fahrzeug kontinuierlich immer weiter nach links und schließlich in die Gegenfahrbahn geraten war.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde schloss vor diesem Hintergrund auf eine erhebliche Übermüdung des Fahrzeugführers und verfügte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Unfallverursacher habe durch sein Verhalten gezeigt, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Durch Ignorieren seiner Übermüdung habe er fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet und sich nach § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Die Fahrerlaubnis sei daher gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB - zunächst vorläufig - zu entziehen.
LG bestätigt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Fahrzeugführer wehrte sich erfolglos vor Gericht. Das LG bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und bezog sich hierbei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH.
Sekundenschlaf kommt nicht aus heiterem Himmel
Im Jahr 1969 hatte der BGH entschieden, dass die Verursachung eines Unfalls infolge von Sekundenschlaf in der Regel auf einem fahrlässigen Verhalten des Fahrzeugführers beruht. Sekundenschlaf entstehe nicht plötzlich und ohne Warnsignale. Dem Sekundenschlaf gingen in der Regel deutliche Anzeichen von Übermüdung voraus, die ein umsichtiger Autofahrer ohne weiteres wahrnehmen könne. In einem solchen Fall habe er seine Fahrt zu unterbrechen und geeignete Maßnahmen gegen seine Übermüdung zu ergreifen (BGH, Beschluss v.18.11.1969, 4 StR 66/69).
Weiterfahrt trotz Übermüdungserscheinungen ist fahrlässig
Das LG schloss sich dieser BGH-Rechtsprechung an. Ein zuvor hellwacher Fahrer werde nicht urplötzlich von Müdigkeit überfallen, vielmehr entstehe Müdigkeit langsam in einer für einen aufmerksamen Fahrer in Form von körperlichen und psychischen Warnsignalen erkennbaren Weise (so auch LG Wiesbaden, Beschluss v. 22.06.2015, 1 Qs 61/15). Wer diese Warnsignale ignoriere, handle fahrlässig. Es bestehe Grund für die Annahme, dass eine solche Person zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.
Berufliche Gründe hindern Entziehung nicht
Das LG betonte, der Betroffene könne der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegensetzen, dass er den Führerschein zur Ausübung seines Berufs benötigt. Seien die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt, so sei die Fahrerlaubnis zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zwingend zu entziehen. Weitere Erwägungen seien an dieser Stelle wegen des hohen Schutzgutes der Verkehrssicherheit nicht anzustellen.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig
Im Ergebnis bestätigte das LG damit die Verfügung der Behörde.
(LG Osnabrück, Beschluss v. 17.4.2026, 10 Qs 14/26)
Hintergrund:
Die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall einer Straßengefährdung infolge von Sekundenschlaf ist nicht einheitlich.
Wer Warnsignale ignoriert, handelt fahrlässig
Einigkeit herrscht darüber, dass ein Fahrer, der Anzeichen von Ermüdung wahrnimmt und sich darüber bewusst hinwegsetzt, fahrlässig handelt und ihm im Falle eines durch Sekundenschlaf verursachten Verkehrsunfalls die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (Bay ObLG, Urteil v. 18.08.2013, St RR 67/03).
Ermüdung nicht in jedem Fall erkennbar
Einige Gerichte stellen die Grundannahme infrage, dass einem Sekundenschlaf stets Warnsignale vorausgehen, die ein umsichtiger Autofahrer erkennen kann. In neueren Entscheidungen wird die Richtigkeit dieses - wissenschaftlich nicht erwiesenen - Erfahrungssatzes zunehmend bezweifelt. Ob ein Fahrer eine Ermüdung vor Einsetzen eines Sekundenschlafs tatsächlich wahrnehmen konnte, ist nach dieser Auffassung stets individuell unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (OLG Celle, Urteil v. 1.7.2020, 14 U 8/20). Dazu gehört auch die Berücksichtigung individueller Krankheitsbilder wie einer Schlafapnoe und ähnliches. Nach einer Entscheidung des AG Düsseldorf kann insbesondere bei kürzeren Fahrten von 10-20 km nicht davon ausgegangen werden, dass ein Sekundenschlaf sich immer durch wahrnehmbare Zeichen ankündigt (AG Düsseldorf, Beschluss v. 16.11.2020, 150 Gs 2021/20).
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