Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen: 40-Prozent-Grenze gilt nicht absolut
Ein Autofahrer war im 30er-Bereich einer geschlossenen Ortschaft geblitzt worden. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 Stundenkilometern, also prozentual gesehen von 53 Prozent. Die Verwaltungsbehörde ging von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten aus. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht Landstuhl nicht an.
40-Prozent-Grenze Indiz für vorsätzliches Handeln
Zwar sei die Verwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 Prozent oder mehr im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest vorsätzliches Handeln darstelle.
Allerdings vertrat das Gericht die Auffassung, dass diese Annahme nicht uneingeschränkt in allen Fällen gelten könne, bei denen die Geschwindigkeitsüberschreitung jenseits der 40 Prozent liege. Denn dies hätte zur Folge, dass beispielsweise bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern bereits eine Überschreitung von 8 und bei 30 Stundenkilometern eine Überschreitung von 12 ein Rückschluss auf vorsätzliches Verhalten möglich wäre. Dies sei nicht sachgerecht und mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen, so das Gericht.
Gericht: Starre Anwendung der 40-Prozent-Grenze bei niedrigen Geschwindigkeiten nicht zielführend
Eine starre Anwendung der 40-Prozent-Grenze bei derart niedrigen absoluten Geschwindigkeiten ordnete das Gericht als ungerecht ein. Zudem würde ein entsprechend hoher Bußgeldbescheid vielfach nicht zu einer Akzeptanz beim Betroffenen führen, was den mit der Ahndung verfolgten Zweck konterkarieren würde.
Bei verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen müssten deshalb noch weitere belastbare Beweiszeichen dazukommen, wie zum Beispiel ein bestimmtes absolutes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, die für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer sprächen. Derartige weiter Beweiszeichen fehlten aber im vorliegenden Fall.
Mehrere Schilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung ändern nichts
Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde könne auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mehrfach angeordnet war, sprich mehrere Tempo-30-Schilder aufgestellt waren, nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn dies erlaube lediglich den Rückschluss darauf, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen habe, nicht jedoch, dass er sich bewusst war, dass er zu schnell gefahren ist.
Bis zu welchen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten diese Vorgehensweise gelten sollte, führte das Gericht nicht konkret aus. Allerdings wies es darauf hin, dass sehr niedrige Geschwindigkeitsbeschränkungen in diesem Sinne deutlich unterhalb von 80 Stundenkilometern liegen dürften.
Im Ergebnis könne nur von einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgegangen werden. Da es keine Gründe für ein Abweichen vom Regelsatz gebe, muss die Verwaltungsbehörde die Geldbuße auf diesen herabsetzen.
(AG Landstuhl, Beschluss v. 7.8.2025, 2 OWi 4211 Js 8201/25)
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