Telefonieren am Steuer – auch bei automatisch abgeschaltetem Motor verboten
Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor Ampel
Ein Autofahrer hatte sein Handy bedient, während er an einer Ampel stand. Er wurde dabei bemerkt und vom Amtsgericht Tiergarten mit einem Bußgeld belegt. Der Autofahrer hatte argumentiert, dass sein Fahrzeug wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet gewesen sei und deshalb das Handyverbot am Steuer (§23 Abs. 1a StVO) in seinem konkreten Fall nicht greife.
Doch mit dieser Argumentation drang der Autofahrer vor dem Amtsgericht nicht durch.
Auch vor dem Kammergericht Berlin hatte der Autofahrer keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Start-Stopp-Automatik ist kein ein vollständiges Abschalten des Motors
Das Gericht wies darauf hin, dass die automatische Motorabschaltung durch die inzwischen weit verbreitete Start-Stopp-Funktion nicht als vollständiges Abschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO angesehen werden könne. Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiere das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO:
Abs. 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeugs vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
Fazit: Nur weil ein Fahrzeug steht, ist das Handyverbot nicht aufgehoben. Autofahrer, die ihr Handy zur Hand nehmen, während ihr Auto durch eine Start-Stopp-Automatik ausgestellt ist, riskieren eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg.
(KG Berlin, Beschluss v. 09.09.2024, 3 Orbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24)
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