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§ 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung

Sebastian Gutt
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Rz. 2

Tathandlung ist eine körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung.

1. Körperliche Misshandlung

 

Rz. 3

Eine körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.[1]

[1] Z.B. KG VA 2014, 65; Fischer, § 223 StGB Rn 4 m.w.N.

2. Gesundheitsschädigung

 

Rz. 4

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands.[2]

 

Rz. 5

Gerade im Verkehrsrecht spielt die Erheblichkeit eine Rolle. Die Frage, ob eine erhebliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Geschädigten, sondern am Maßstab eines objektiven Betrachters, wobei dann weiter Dauer und Intensität in diese Betrachtung einzubeziehen sind.[3] So stellt eine Hautrötung beispielsweise keine körperliche Misshandlung dar.[4] Gleiches gilt für einen Schock durch einen Stoß.[5]

[2] Fischer, § 223 StGB Rn 8 m.w.N.
[3] NK-GVR/Kastenbauer, 3. Aufl., § 230 StGB Rn 5.
[4] OLG Karlsruhe DAR 2005, 350.
[5] OLG Köln StV 85, 17.

3. Einstellung des Verfahrens nach Abschnitt 243 Abs. 3 RiStBV

 

Rz. 6

Wie ausgeführt, zeigt sich in der Praxis, dass die Staatsanwaltschaften regelmäßig bei solchen geringen Verletzungen des Unfallgegners und klassischen/alltäglichen Unfallsituationen wie dem Auffahrunfall geneigt sind, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein Alkohol und keine Drogen im Spiel waren. In der Sache ist diese Vorgehensweise auch nachvollziehbar, denn auch der noch so umsichtige Kraftfahrer kann Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begehen, durch die ein Mensch verletzt wird.[6]

 

Rz. 7

Für die Einstellung gibt es sogar eine konkrete Vorschrift, nämlich Abschnitt 243 Abs. 3 RiStBV. Es handelt sich aber um eine verwaltungsinterne Vorschrift, d...

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