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AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen

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Der Senat entscheidet über die Verfahrenswertbeschwerde nach §§ 59 Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter.

Die nach §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG statthafte und auch i.Ü. – ersichtlich im Namen des Antragsgegners auf Wertherabsetzung gerichtete – zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Wertbemessung richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG und das AG, auf dessen zutreffende Ausführungen der Senat verweist, hat den Verfahrenswert richtigerweise in Höhe des bezifferten Schuldbetrages festgesetzt, von dem die Antragsgegnerin Freistellung verlangt hat. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es auf das Innenverhältnis der Beteiligten als Gesamtschuldner gegenüber der Gläubigerbank schon deswegen nicht ankommt, weil die über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugte Antragstellerin keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zur Entscheidung gestellt hat, sondern einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB.

Davon abgesehen, dass es selbst bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag ankommt und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen, vermag der Senat auch in Freistellungsfällen, wie hier, nicht nachzuvollziehen, warum das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers – namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurückzuerlangen – mit wachsendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners schwinden sollte.

AGS 7/2017, S. 347

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