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§ 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 184

Befindet sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Trennung in einer Berufsausbildung oder in einem Studium, so kann er dies fortsetzen, wenn die Ausbildung oder das Studium bisher im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten betrieben worden ist. Das Studium/die Berufsausbildung muss jedoch zielstrebig betrieben werden. Der Abschluss muss zu erwarten sein.

 

Rz. 185

Es ist unerheblich, ob die Ausbildung bereits vor der Ehe aufgenommen wurde und ob es sich um eine Zeitausbildung handelt.[206] Eine Weiterbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung, die im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten betrieben wird, kann fortgesetzt werden, wenn der Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Ist eine Beendigung unklar,[207] ist die Weiterbildung zu beenden. Der betroffene Ehegatte muss sich dann um eine Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf bemühen.

 

Rz. 186

Bei Aufnahme einer Ausbildung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten besteht dann eine Unterhaltspflicht, wenn die Ausbildung absolviert wird, um die Voraussetzungen für eine angemessene Erwerbstätigkeit zu schaffen (§ 1574 Abs. 3 BGB).

Dies wird vor allem bei Fortbildungen in Betracht kommen, um die Kenntnisse im erlernten Beruf zu aktualisieren oder so zu verbessern, dass bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen. In entsprechender Anwendung des § 1574 Abs. 3 BGB kann die Ausbildung/Fortbildung aufgenommen werden. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen nicht.

 

Rz. 187

Hatte der unterhaltsbedürftige Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen (§ 1575 Abs. 1 BGB), kann er dann, wenn das Scheitern der Ehe feststeht, im "Vorgriff" auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB[208] eine Ausbildung aufnehmen.

 

Rz. 188

Nach § 1575 Abs. 1 Satz 1 BGB is...

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