Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelregelungen

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält die Vorschriften des Landesrechtes über die Zuständigkeit für die Beurkundung freiwilliger Versteigerungen aufrecht. Dadurch soll erreicht werden, dass die Amtsperson, die die Versteigerung vorzunehmen hat, sie auch beurkunden kann.[5] Auch die landesrechtlichen Vorschriften über das Verfahren bei der Beurkundung freiwilliger Versteigerungen bleiben...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Einleitung / I. Zusammenhang zwischen Formzweck und Beurkundungsverfahren

Rz. 10 Das BeurkG beruht ausweislich der Regierungsbegründung[33] u.a. auf dem Grundgedanken, dass diejenigen Rechtsvorschriften, welche die Einhaltung von Formerfordernissen verlangen, einer Ergänzung durch Vorschriften formeller Natur bedürfen, die den Beurkundungsvorgang näher regeln. Es besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen den Erfordernissen des Beurkundungsverf...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / IV. Abgrenzung von notarieller und rechtsanwaltlicher Verwahrung

Rz. 16 Notarielle und anwaltliche Verwahrung sind streng zu trennen. Ein Anwaltsnotar ist grundsätzlich berechtigt, auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Verwahrungsgeschäfte zu übernehmen.[46] Die Abgrenzung von notarieller und anwaltlicher Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. § 24 Abs. 2 BNotO enthält hierfür folgende Festlegungen: Nimmt ein Rechtsanwaltsnota...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Echte Satzungsbestandteile (§ 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG)

Rz. 9 Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG erstreckt sich die Möglichkeit zur Online-Beurkundung zunächst auf alle Willenserklärungen, die von dem Formzwang gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG umfasst sind. Das sind alle echten Satzungsbestandteile, d.h. alle notwendigen und fakultativen Inhalte des Gesellschaftsvertrags nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG.[24] Beurkundungspflichtig und deshalb im W...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Erkennbar missbilligter Zweck

Rz. 20 Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Notaramtes darf der Notar keine Amtshandlungen vornehmen, deren rechts- oder sittenwidrigen Zweck er bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen muss.[36] Das Amtsverbot gilt insbesondere, freilich nicht ausschließlich, bei einem Verdacht von Straftaten.[37] Ob der Notar amtlich oder privat Kenntnis von dem missbilligten Zweck erlangt hat,...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. GmbH-Gesellschafterversammlungen

Rz. 17 Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf nach § 53 Abs. 3 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Für die Beurkundung von GmbH-Gesellschafterversammlungen bestehen neben § 37 BeurkG keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften. Die Satzungen können aber bestimmte Anforderungen an das Beschlussverfahren aufstellen.[74] In geeigneten Fällen ist es sinnvoll, das...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das BeurkG enthält die Verfahrensvorschriften für die öffentliche Beurkundung sowie für die notarielle Verwahrung. Bei den Vorschriften zum Beurkundungsverfahren handelt es sich z.T. um zwingende Regelungen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Beurkundung führt (z.B. §§ 6, 7 BeurkG). Daneben hat der Notar eine Reihe von Soll-Vorschriften zu beachten (z.B. §§ 3,...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Inhalt und Beweiswert notarieller Urkunden

Rz. 15 Die notarielle Urkunde ist Prototyp der öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO. Systematisch kann zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und Tatsachenbeurkundungen unterschieden werden, wobei zu letzteren auch der Beglaubigungsvermerk zählt.[50] Bei der Beurkundung von Willenserklärungen bezeugt der Notar den gesamten Vorgang der Erklärungsabgabe, einsch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / h) Kosten

Rz. 74 Haben die Beteiligten den Notar ausdrücklich um eine kostenpflichtige Vollzugstätigkeit gebeten, so braucht der Notar über die eigenen und registergerichtlichen Kosten i.S.v. § 1 Abs. 1 GNotKG (Gebühren und Auslagen) sowie über sonstige gesetzlich festgelegte Kosten grds. nicht zu belehren (Ausnahmen siehe Rdn 75).[283] Er muss insbesondere auch nicht darauf hinweisen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Finanzierung und Kreditsicherheiten

Rz. 118 Mit Darlehensverträgen ist die notarielle Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Grundpfandrechten befasst. Die Bestellung von Grundpfandrechten bedarf im Falle des § 800 ZPO der Beurkundung, sonst wegen § 29 GBO der Unterschriftsbeglaubigung. Der Darlehensvertrag als solcher bedarf dagegen auch verfahrensrechtlich keiner notariellen Form (zum Schriftformerfordernis...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sachbeteiligung bei sonstigen Amtshandlungen

Rz. 34 § 3 BeurkG gilt im Gegensatz zu den §§ 6, 7 BeurkG auch dann, wenn die Amtshandlung des Notars lediglich in einer Unterschriftsbeglaubigung besteht (siehe Rdn 11). Der Notar hat also auch in diesem Fall zu prüfen, ob ihm nach § 3 BeurkG die Amtstätigkeit versagt ist (vgl. § 40 Abs. 2 BeurkG und siehe dazu § 40 BeurkG Rdn 27). Dabei ist allerdings zu differenzieren. Di...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Inhaltskontrolle

Rz. 52 Klauseln in notariellen Verträgen können AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen "vorformuliert" sind und der Verwender sie der anderen Vertragspartei stellt. Abgesehen von Verbraucherverträgen, für die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingreift, wird es jedoch regelmäßig am Merkmal des "Stellens" fehlen.[178] Anders ist dies dann zu beurteile...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Sanktionen

Rz. 1 Normzweck: Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO). Er soll gem. § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO bereits den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermeiden. Die Mitwirkungsverbote des § 3 BeurkG konkretisieren diese Gebote.[1] Sie gehören zu den zentralen Vorschriften, mit den...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Andere Substrate in Papierform bzw. elektronischer Form

Rz. 7 Für andere als die vorgenannten Substrate,[5] die aus der Urschrift als Urkunde resultieren, gilt § 3 NotAktVV dem Wortlaut nach nicht. Für die Erstellung von Reinschriften, die eine bloße Hilfsfunktion beispielsweise auf dem Weg zur Herstellung "sauberer" beglaubigter Abschriften bzw. Ausfertigungen darstellen, gilt § 3 NotAktVV so lange nicht, bis der Status der "Urk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Maßgebliche Formvorschriften (Formstatut)

Rz. 62 Eine von der Echtheit zu unterscheidende Frage ist es, ob eine ausländische öffentliche Urkunde geeignet ist, die für das materielle Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form zu wahren. Während die Echtheit einer Urkunde ihre prozessrechtliche Beweiskraft betrifft, geht es hier darum, ob die ausländische öffentliche Urkunde im Inland den angestrebten rechtsgeschäftlichen Er...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. 2Dies soll in der Niederschr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 64 BeurkG ordnet an, dass die Verfahrensregeln des BeurkG nicht für Beurkundungen durch Standesbeamte nach dem Personenstandsgesetz gelten. Ist der Standesbeamte ausschließlich für die Beurkundung zuständig, gilt das BeurkG ohnehin nicht. Handelt es sich hingegen um einen Fall, in dem der Standesbeamte neben dem Notar zuständig ist, kommt § 64 BeurkG Bedeutung zu, da...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Überblick

Rz. 1 § 17 BeurkG ist die Grundnorm zu den notariellen Belehrungspflichten (siehe auch Vor § 17 BeurkG Rdn 1). Der BGH hat Abs. 1 zutr. den Rang "einer Kernregelung des Beurkundungsgesetzes "[1] beigemessen. Gaier führt dazu aus: "Das System vorsorgender Justizgewähr kann sein Ziel nur dann erreichen, wenn insbesondere die notariellen Beratungs- und Belehrungspflichten strikt...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundregeln

Rz. 16 Die Tatbestände des § 3 BeurkG knüpfen die Mitwirkungsverbote (die relativen Ausschließungsgründe) an das Tatbestandsmerkmal "Angelegenheit" an. Im Unterschied zu den §§ 6 und 7 BeurkG, welche die formelle Beteiligung an dem Beurkundungsvorgang voraussetzen (vgl. § 6 Abs. 2 BeurkG), wird der Begriff der Angelegenheit in § 3 BeurkG zur Bezeichnung der inhaltlichen, sac...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geltung bei fehlender Parteilichkeitsgefahr

Rz. 71 Das Mitwirkungsverbot in Nr. 4 geht sehr weit, da es auch Amtstätigkeiten erfasst, bei denen der Anschein der Parteilichkeit von vorn herein nicht besteht, wie Beglaubigungen oder die Beurkundung einseitiger Rechtsgeschäfte.[139] Der in Rechtsprechung[140] und Literatur[141] teils vorgeschlagenen Einschränkung der Nr. 4 in Fällen, in denen Gefahren für die notarielle ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung

Rz. 1 Das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung einer Erklärung ist in verschiedenen Vorschriften des materiellen Rechts wie des Verfahrensrechts vorgesehen, beispielsweise für Erklärungen, die Eintragungen in öffentliche Register bezwecken (§ 29 GBO, § 12 HGB, §§ 77, 707b Nr. 2 BGB).[1] Zu den Erklärungen i.S.d. Vorschrift zählen folgerichtig sowohl materiell-rechtl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verfahrensrecht und organisationsrechtliche Zuständigkeiten

Rz. 2 Staatliche Zivilrechtspflege erfolgt in der Form von Zivilverfahren. Dabei werden innerhalb der Zivilverfahren traditionell die Verfahrensgruppen Zivilprozess (Erkenntnisverfahren, vorläufiger Rechtsschutz), Zwangsvollstreckung (einschließlich der Sonderform des Insolvenzverfahrens) sowie Freiwillige Gerichtsbarkeit unterschieden. Zu den klassischen Bereichen der Freiw...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Rechtsfolgen von Verstößen gegen Abs. 2a

Rz. 257 Die in Abs. 2a geregelte Hinwirkungspflicht zählt zu den Amtspflichten des Notars (siehe Rdn 1, 202). Zwar berührt eine Verletzung dieser Pflicht nicht die Wirksamkeit der Beurkundung (allg. siehe Rdn 16).[786] Ein Verstoß kann jedoch dienstrechtliche Folgen bis hin zur Amtsenthebung nach sich ziehen. Abs. 2a S. 2 Nr. 2 ist im Zuge der Novellierung sogar in den Katal...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beifügung

Rz. 61 Wird dem Notar eine Vollmacht oder ein Vertretungsnachweis eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt, so hat er diese Urkunden mindestens in beglaubigter Abschrift der Niederschrift beizufügen. § 12 BeurkG wird in diesem Punkt durch § 14 Abs. 2 DONot ergänzt. Die Vollmacht bzw. der Vertretungsnachweis ist im Falle einer Papierurkunde anzukleben, soweit keine Verbindung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Bezeichnung der Beteiligten

Rz. 14 Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 muss die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten enthalten. Der Begriff der Beteiligten i.S.v. § 9 BeurkG deckt sich mit dem Beteiligtenbegriff gem. § 6 Abs. 2 BeurkG. Danach sind an der Beurkundung die Erschienenen beteiligt, deren im eigenen oder fremden Namen angegebene Erklärungen beurkundet werden. § 9 BeurkG legt insoweit einen "form...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Unverzichtbarkeit der Belehrung

Rz. 24 Die Belehrungsfunktion der öffentlichen Beurkundung ist jeder Urkundstätigkeit immanent;[81] sie ist im Kern unverzichtbar.[82] Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beteiligten im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 Fall 1 EGBGB und Art. 11 Abs. 1 Fall 1 Rom I-VO (Wirkungsstatut) auf die Belehrung faktisch dadurch verzichten können, dass sie ihre Erklärungen vor ein...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Systematischer Zusammenhang

Rz. 1 Das Beurkundungsverfahrensrecht dient dazu, die mit der Beurkundung verfolgten Zwecke bestmöglich zu erreichen.[1] Das Vorlesen der Urkunde steht dabei im Mittelpunkt des Beurkundungsvorgangs. Es ist das "Herzstück" notarieller Tätigkeit: Erst die verlesene Urkunde wird von den Beteiligten genehmigt (§ 13 BeurkG). Der Wille der Beteiligten erhält hier seine endgültige ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsverfahrensrecht unterscheidet zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und sonstigen Tatsachenzeugnissen des Notars. Im ersten Fall richtet sich das Beurkundungsverfahren nach den §§ 6 ff. BeurkG; in den anderen Fällen erfolgt die Beurkundung nach § 36 BeurkG entweder in der Form der Niederschrift (§ 37 BeurkG) oder in der Form des Vermerks. Beid...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verwendung des Videokommunikationssystems gemäß § 78p BNotO

Rz. 32 Die Beteiligten und der Notar sind in der Wahl des Videokommunikationssystems nicht frei, sondern müssen zwingend das gemäß § 78p BNotO von der Bundesnotarkammer betriebene System verwenden.[100] Kommt bei der Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG stattdessen ein anderes Videokommunikationssystem zum Einsatz, liegt ein Beurkundungsmangel vor, für dessen Folgen wiederum d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 11 Der sachliche Geltungsbereich des § 3 BeurkG umfasst sämtliche Beurkundungstätigkeiten der Notare, also auch Unterschriftsbeglaubigungen und überhaupt die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge. Die sachliche Geltung der Vorschrift für Unterschriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG wird bestritten.[21] Indessen überzeugt es nicht, Unterschriftsbeglaubigungen generell vom An...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / II. Keine Pflicht zur Übernahme von Verwahrungsgeschäften

Rz. 9 § 23 BNotO berechtigt den Notar, Verwahrungen durchzuführen. Daraus leitet sich aber keine grundsätzliche Pflicht zur Übernahme von Verwahrungsgeschäften ab. Die Rechtslage ist anders als bei Beurkundungen, die der Notar nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO). Verwahrungen darf er dagegen – wenigstens nach pflichtgemäßem Ermessen –...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Recht der Verfügungen von Todes wegen sind die materiell-rechtlichen und die formellen Bestimmungen eng miteinander verknüpft, sodass die Regelungen des BeurkG nicht ohne Berücksichtigung der Vorschriften des BGB verstanden werden können. Die Vorschriften über die materielle Form der letztwilligen Verfügungen (Geschäftsformen) finden sich im BGB (insb. §§ 2231 Nr. 1...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Übernahmeerklärung bei Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 Abs. 1 S. 2 BeurkG)

Rz. 26 Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 GmbHG einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Von dem Formgebot ist nur die Erklärung des Übernehmers erfasst, nicht auch die Annahmeerklärung der Gesellschaft.[81] Aus § 55 Abs. 1 S. 2 Gm...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften) (3) (aufgehoben) (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Gläubigerversammlungen nach dem SchVG

Rz. 24 Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen v. 31.7.2009, das das frühere SchVG ersetzt hat, regelt in seinem 2. Abschnitt Beschlüsse der Gläubiger. Gem. § 16 Abs. 3 SchVG setzt die Gültigkeit eines Beschlusses der im Inland stattfinden Gläubigerversammlung die notarielle Beurkundung voraus. Bei im Ausland stattfindender Gläubigerversammlung ist ebenso ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / H. Verfassungsmäßigkeit der DONot/Eingriff in Grundrechte

Rz. 30 Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung in § 10 Abs. 3 DONot und die dort normierten verbindlichen Vorgaben zur Führung von Aufzeichnungen über die Verwahrungstätigkeit der Notare – konkret des Verwahrungs- und Massebuches – verfassungswidrig in die Berufsfreiheit der Notare eingreift und/oder im Übrigen mit dem Grundgese...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normzweck; Entstehungsgeschichte

Rz. 158 Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 BeurkG bestehen nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 BeurkG (siehe Rdn 48). Diese Beschränkung kann dazu führen, dass Personen, die durch das der Beurkundung zugrundeliegende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden, durch bestimmte Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens von der Belehrung au...mehr