Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Gewährleistung (allgemein) / 1 Immobilienkaufvertrag

Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch des Käufers ist: Gewährleistungsanspruch des Käufersmehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Verzichtsvertrages

Rz. 79 Da der Erb- und Pflichtteilsverzicht als "Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrere an dieser Vereinbarung beteiligter Personen entzieht", gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO als "Erbvertrag" i.S.d. EuErbVO zu qualifizieren ist, ergibt sich das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht aus Art. 27 EuErbVO mit den zahlreichen Anknüpfungsalternative...mehr

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Tschechien / d) Notarielles Testament

Rz. 82 Ein Testament kann ferner durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung in notarieller Form ist vorgeschrieben, wenn durch das Testament eine Stiftung errichtet wird (vgl. Rdn 47) oder wenn ein Minderjähriger, der mindestens 15 Jahre alt ist, ein Testament errichten möchten. Mit der Beurkundung kann jeder Notar beauftragt werden. Bei der notariellen Be...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 10. Vollstreckbare Ausfertigung von notariellen Urkunden

Rz. 316 Die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO für die Erteilung der Klausel richtet sich danach, wer die Urkunde verwahrt. Das kann der Notar gem. § 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sein, der die Urkunde errichtet hat (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts[285] wurden die §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 BNotO dahingehend geändert, dass ...mehr

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 77 Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Will...mehr

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Frankreich / b) Die donation-partage

Rz. 178 Die erste Form stellt die sog. donation-partage gem. Art. 1076 ff. C.C. dar. Hierunter versteht man das Recht, vertraglich bereits zu Lebzeiten das gegenwärtige Vermögen oder Teile desselben unter seinen voraussichtlichen Erben zu verteilen. Gemäß Art. 1075 Abs. 2 S. 2, 931 C.C. ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Voraussichtliche Erben sin...mehr

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Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 103 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 104 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist die Erblasserin (E) als Eigentümerin eingetragen. E und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am … 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder, die Antragsteller (Ast. = Beschwerdeführer – Bf.), zu je ¼ als Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine Klausel, ...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / IV. Form der Zahlungsvereinbarung

Rz. 31 Die Zahlungsvereinbarung kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Ein Formzwang wird in den meisten Fällen nicht bestehen. Anders verhält es sich nur bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB sowie der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen. Auch wird regelmäßig der Nachweis von Sicherungsvereinbarungen und Auskunftsrechten gegenüber Dritten ein...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des einzelnen Gesellschafters

Rz. 571 Jeder einzelne Gesellschafter hält mindestens einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft, der sich nach dem Betrag der von ihm geleisteten oder zu leistenden Stammeinlage richtet. Sie muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Rz. 572 Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 14 GmbHG) ist veräußerlich (§...mehr

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Frankreich / 2. Erbauseinandersetzung

Rz. 173 Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von M...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Dänemark / 1. Ordentliches Testament

Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[27] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament. Rz. 84 Das Notartestament – das in de...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Voraussetzungen der Annahme öffentlicher Urkunden

Rz. 118 Nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO können nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunden angenommen werden. Privaturkunden unterfallen hingegen nicht Art. 59 Abs. 1 EuErbVO, sodass sich deren Beweiswirkungen stets nach der lex fori richten und nicht nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates.[231] Nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Anwendungsbereich der Art. 4 ff. EuErbVO

Rz. 6 Für Verfahren, die in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen, regeln die Art. 4 ff. EuErbVO die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte. Wie auch bei sonstigen europäischen Rechtsakten muss die Auslegung der von der EuErbVO verwendeten Systembegriffe autonom erfolgen. Ein Rückgriff auf ein nationales Begriffsverständnis ist damit grundsätzlich n...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.5 Spezielle Maßnahmen zur Beseitigung der "GmbH-Krise"

Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung mittels Bareinlagen nach § 55 GmbHG ist die einzige wirklich seriöse Maßnahme, damit dem Unternehmen echtes Eigenkapital zugeführt wird. Gesellschafterdarlehen führen wegen der Verbuchung als Fremdkapital wieder zur Überschuldung. Gerade bei der Einpersonen-GmbH ist die Kapitalerhöhung sinnvoll, wenn das Unternehmen an sich Erfolg verspric...mehr

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Grenzüberbau / 3.5 Anspruch auf Abkauf der überbauten Grundstücksfläche

Der Eigentümer des überbauten Grundstücks, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Eigentümer der überbauten Grundstücksfläche bleibt (vgl. hierzu oben Kap. 3.2), kann vom Rentenpflichtigen jederzeit anstelle der Rente den Abkauf der überbauten Grundstücksfläche verlangen (§ 915 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier bemisst sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.4 Erstattung von Anschaffungskosten

Rz. 39 Fraglich ist, ob eine nachträgliche Herabsetzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem Erwerber die gesamten oder einen Teil der im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen Anschaffungsnebenkosten erstattet. Das Sächsische FG v. 25.5.2011, 4 K 205/07, StBW 2012, 297, hat die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung

Rz. 9 Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs. 1a S. 5 verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem. § 2 Abs. 1 S. 1 zu beachten. Insoweit bringt das Muste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Musterprotokoll und notarielle Beurkundung

Rz. 4 Zum Musterprotokoll Text) s. § 2 II (Musterprotokoll Anlage 1); II (Vollmacht mittels Videokommunikation), III (notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation – einfaches Verfahren nach Anlage 2 des Musterprotokolls). Rz. 5 Musterprotokolle – Anhang 1 und Anhang 2 zu § 2 Zu den Voraussetzungen der Gründung mit den Musterprotokollen: Musterprotokoll für die Gründung de...mehr

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§ 6 Änderungen des Inhalts ... / B. Grundgeschäft und notarielle Beurkundung

Rz. 5 Ob das schuldrechtliche Grundgeschäft der notariellen Beurkundung bedarf, soll sich danach richten, ob der Rechtsumfang des Erbbaurechts erweitert wird.[30] Daneben soll die Unterscheidung zwischen wesentlichen Inhaltsänderungen, die zur Änderung der Rechtsidentität[31] des Erbbaurechts führen und deshalb der Beurkundung bedürfen, und unwesentlichen Inhaltsänderungen, ...mehr

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§ 7 Verlängerung eines Erbb... / D. Grundgeschäft: notarielle Beurkundung

Rz. 10 Ob das schuldrechtliche Grundgeschäft formbedürftig ist, ist zu bejahen, da die Änderung mit einer wesentlichen Erweiterung[32] einhergeht, mit einer Extension des Erbbaurechts in die Zukunft. Hinzu kommt der weitere Änderungshintergrund, der sich in der Praxis regelmäßig öffnet, sobald Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter die Laufzeitverlängerung umsetzen wol...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Notarielle Form

Rz. 26 Für die Vollmacht (rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis) ist erforderlich, dass diese notariell beurkundet oder beglaubigt worden ist. Hinsichtlich der notariellen Beurkundung kann auf die Ausführungen oben Rz. 5 ff. verwiesen werden. Rz. 27 Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beglaubigung folgen aus § 129 BGB, § 40 BeurkG. Dies erfordert Schriftform...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Die notarielle Form

Rz. 5 Erforderlich ist die notarielle Beurkundung, die von einfacher Schriftform sowie Beglaubigung etc. zu unterscheiden ist (vgl. §§ 125 ff. BGB, speziell § 128 BGB). Das setzt die Unterzeichnung durch den oder die Gesellschafter voraus, wobei i.Ü. die Bestimmungen des BeurkG zu beachten sind, speziell die §§ 6 ff. BeurkG. (Zum Sinn der Beurkundung z.B. BGH BB 1981, 693, 6...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Schriftform

Rz. 92 Der Unternehmensvertrag (Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag) bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (BGHZ 105, 342; Rowedder/Pentz/Schnorbus Anh. nach § 52 Rz. 101; Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 185; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 74). Notarielle Beurkundung ist ausnahmsweise erforderlich, wenn der Vertrag ein Umtausch- oder Abfindungsangebot (§ 15 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Der Änderungsbeschluss und seine Form

Rz. 6 Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. §§ 8 ff., 36, 37 BeurkG; Wicke § 53 Rz. 13; Noack § 53 Rz. 75: Beurkundung nach §§ 36, 37 BeurkG und Hinw. auf die Gegenauffassungen, die §§ 8 ff. BeurkG eingreifen lassen wollen; OLG Celle v. 13.2.2017 – 9W 13/17). Die gerichtliche Beurkundung ist durch die Änderung BeurkG v. 28.8.1969 (BGBl. I 1969, S. 1513) entf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Unterlassene Anmeldungen – Zurückweisung

Rz. 8 Die Anmeldung ist Eintragungserfordernis (hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rz. 1). Sie bedarf der notariellen Beglaubigung (vgl. § 12 Abs. 1 HGB, § 40 BeurkG). Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht (Scholz/Veil § 7 Rz. 13). Sie ist elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 39a BeurkG) einzureichen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB; auch etwa Scholz/V...mehr

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§ 13 Begründung von Wohnung... / VIII. Muster Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht durch Vorratsteilung nach §§ 30 Abs. 2, 8 WEG; Muster Erbbaurechtsbegründung und Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht in einer Urkunde

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.1: Formulierungsvorschlag Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, §§ 30 Abs. 2, 8 WEG UVZ-Nr. _________________________ / _________________________ AUFTEILUNG EINES ERBBAURECHTS IN WOHNUNGS- UND TEILERBBAURECHTE GEM. §§ 30 ABS. 2, 8 WEG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_...mehr

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§ 9 Anpassung des Erbbauzin... / C. Grundgeschäft

Rz. 13 Eine Pflicht, die nachträglichen Anpassungen notariell beurkunden zu lassen, besteht nicht, da Einigung und Eintragung genügen, §§ 877, 873 BGB. Da nicht das Erbbaurecht, sondern eine Belastung des Erbbaurechts geändert wird, die Erbbauzinsreallast, reicht die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen aus, um den allgemeinen Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens z...mehr

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§ 5 Übertragung eines Erbba... / E. Muster Erbbaurechtskaufvertrag; Muster Erbbaurechtsüberlassungsvertrag; Muster Zustimmung des Grundstückseigentümers

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtskaufvertrag „UVZ-Nr./ ERBBAURECHTSKAUFVERTRAG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _________...mehr

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§ 12 Beendigung eines Erbba... / 1. Kosten des Notariats

Rz. 51 Der Normzweck gebietet die notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 35). Die Beurkundung des Aufhebungsvertrages schlägt mit einer 2,0 Gebühr zu Buche, Nr. 21100 KV GNotKG ,[211] mindestens jedoch mit 120 EUR.Etwas anderes gilt für die Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts, insoweit wird nur eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG in Rechnung gestellt.[212] Der Ges...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / C. Bestellung eines Erbbaurechts: Grundgeschäft

Rz. 126 Das Verpflichtungsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB.[953] Dem Formzwang unterliegt bereits die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen, § 11 Abs. 2 ErbbauRG.[954] Der Formzwang bezieht seine Rechtfertigung aus dem Aufklärungsbedarf, der mit der Bestellung eines Erbbaurechts einhergeht. Welche gesetzlichen I...mehr

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§ 12 Beendigung eines Erbba... / II. Schuldrechtliches Grundgeschäft

Rz. 35 Damit ist auch bereits die Antwort auf die Frage gegeben, welcher Form das Grundgeschäft bedarf, mit dem das Erbbaurecht aufgehoben werden soll. Der Normzweck, gerichtet auf Warnung und Schutz der Beteiligten, gebietet die Form der notariellen Beurkundung, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB.[166] Dies mag auf den ersten Blick verwunderlich scheinen, weil Be...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / D. Bestellung eines Erbbaurechts: dingliche Begründung

Rz. 127 Die Begründung eines Erbbaurechts erfordert Einigung und Eintragung an erster Rangstelle, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB.[959] Umstritten ist, ob eine besondere Form zu beachten ist bzw. ob lediglich die Bestimmung in § 29 Abs. 1 S. 1 GBO eine Grenze setzt.[960] Die überwiegende Meinung in der Literatur rekurriert darauf, dass das dingliche Erfüllungsges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Gutgläubigkeit des Erwerbers

Rz. 44 Vorab ist auf die obigen Ausführungen (Rz. 11 f.) zu verweisen, wonach der gute Glaube an Bestehen, Nichtbestehen des Anteils etc. nicht, vielmehr lediglich der gute Glaube an die durch die Gesellschafterliste ausgewiesene Verfügungsbefugnis geschützt ist (vgl. Noack § 16 Rz. 26). Nur das Vertrauen darauf, dass die in die Gesellschafterliste eingetragene Person Gesell...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Ziele der Reform 1998

Rz. 1 Mit der UG sollte 1998 eine Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung gestellt werden, bei der eine einfache Gründung sowie ein niedriger Kapitalaufwand von mindestens einem Euro insb. kapitalschwachen Gründern den Marktauftritt ermöglichen soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, das weitere Vordringen der englischen Ltd. aufzuhalten (limited company seit 2004 in Deutsc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Fehler bei Nutzung der Musterprotokolle

Rz. 8 Fehler bei Nutzung des Musterprotokolls können sich schwerwiegend auswirken (vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rz. 70). Eine großzügige Praxis der Registergerichte war nicht zu erwarten. Sachliche Abweichungen etc. vom Musterprotokoll sind bedenklich, i.d.R. unzulässig. Die teils früher von den Registergerichten allerdings gerügten kleinlichen Abwandlungen wurden durch d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Haftung der Handelnden

Rz. 29 Die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 greift im Zeitraum der Gründung der GmbH bis zu ihrer Eintragung ein, also für die Lebenszeit der Vor-GmbH (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 107), Auf die Vorgründungsgesellschaft ist sie nicht anzuwenden (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 24; Lutter/Hommelhoff § 11 Rz. 2 m.w.N.). Mit Errichtung der Vor-GmbH wird sie durch die sog. "Binnenhaftung" ...mehr