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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / 1. Begriff und Form des Ehevertrages

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 365

Der Ehevertrag im engen Sinne ist nach § 1408 Abs. 1 BGB ein Vertrag, in welchem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln.[859]

Die Praxis verwendet jedoch einen funktional erweiterten Ehevertragsbegriff[860] i.S.e. vorsorgenden ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarung von Verlobten und Ehegatten zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und etwaiger Scheidungsfolgen. Sie grenzt diesen von der Scheidungsvereinbarung als übereinstimmende Regelung einer konkreten Scheidung und ihrer Folgen ab. Auch dies ist jedoch noch zu eng,[861] da i.R.d. sog. "zweiten Spur" neben den rein ehegüterrechtlichen auch die schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Rechtsbeziehungen eine Rolle spielen.

In diesem Sinne kann man den Ehevertrag kurz als vorsorgende ehebezogene Vereinbarung bezeichnen. Unter diesen Begriff passen dann auch die "Krisen-Eheverträge", welche die familienrechtlichen Beziehungen der Krisensituation anpassen und Vorsorge für den Scheidungsfall treffen.

 

Rz. 366

Für den Ehevertrag im engen Sinne sowie die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 ff. VersAusglG schreibt das Gesetz in § 1410 BGB und § 7 Abs. 3 VersAusglG notarielle Beurkundung und gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile vor.

Gem. § 1585c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Diese kann durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich in einem Verfahren in Ehesachen nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt werden.[862]

 

Rz. 367

Gleichzeitige Anwesenheit verbietet den sukzessiven Abschluss durch Angebot und Annahme, verlangt aber nicht persönliche Anwesenheit, so dass Bevollmächtigung und Genehmigung z...

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