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§ 14 Unternehmensumstrukturierungen / cc) Notarielle Beurkundung durch im Ausland bestellten Notar?

Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
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Rz. 457

Umstritten ist – ebenso wie bei der Beurkundung des Umwandlungsplans – die Frage, ob der Umwandlungsbeschluss für eine deutsche Gesellschaft durch einen im Ausland bestellten Notar beurkundet werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung auch dieser Frage steht aus. Das Kammergericht hat die Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses der Gesellschafter einer deutschen GmbH durch einen schweizerischen Notar im Kanton Basel-Stadt für ausreichend erachtet.[902] Die Entscheidung verkennt jedoch die zentralen Formzwecke des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG und die Bedeutung der notariellen Beurkundung im deutschen System der vorsorgenden Rechtspflege, namentlich die Beweisfunktion, die materielle Richtigkeitsgewähr, die Kontroll- und Filterfunktion für die Registergerichte sowie die Sicherung der Beteiligteninteressen und die Gewährleistung von Rechtssicherheit im Interesse des Rechtsverkehrs. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden steuerlichen Anzeigepflichten sowie die geldwäscherechtlichen Pflichten sind nur bei der Beurkundung durch einen in Deutschland bestellten Notar institutionell gewährleistet.[903] Die Entscheidung ist daher zu Recht auf verbreitete Ablehnung gestoßen.[904] Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit ist den Beteiligten zu empfehlen, den Umwandlungsbeschluss durch einen im Inland bestellten Notar beurkunden zu lassen.[905]

 

Rz. 458

Von vornherein ausgeschlossen ist nach der ausdrücklichen Regierungsbegründung des DiREG auch insoweit die Substitution des deutschen Beurkundungserfordernisses durch eine Online-Beurkundung eines im Ausland bestellten Notars. Denn immer dann, wenn nach deutschem Recht eine Formvorschrift die Beurkundung im Präsenzverfahren verlangt, kommt die Substitution durch eine im Ausland vorgenommene Online-Beurkundung nich...

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