Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.4 Erstattung von Anschaffungskosten

Rz. 39 Fraglich ist, ob eine nachträgliche Herabsetzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem Erwerber die gesamten oder einen Teil der im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen Anschaffungsnebenkosten erstattet. Das Sächsische FG v. 25.5.2011, 4 K 205/07, StBW 2012, 297, hat die...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.3.1 "Mini-GmbH"

Das GmbHG erlaubt, dass kapitalschwache Gründungswillige in Deutschland bereits mit 1 EUR Stammkapital eine deutsche "Mini-GmbH" gründen können (§ 5a GmbHG).[1] Die Gründung kann unbürokratisch erfolgen und man spart sich bei Standardgründungen zwar nicht die notarielle Beurkundung[2], aber Gründungskosten. Doch Folgendes muss beachtet werden: Wer eine GmbH mit einem Stammkap...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.1 Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Erste Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründergesellschafter müssen sich grundsätzlich vor dem Notar zusammenfinden, der den Gesellschaftsvertrag unter Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet. Die Vertretung der Gesellschafter ist möglich; die Vollmacht, mit der sich der Vertreter für den abwesenden Gesellschafter legitimiert, m...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.5 Gründungsprotokoll, Geschäftsführerbestellung und Musterprotokolle

Die Gründung der GmbH erfolgt nicht allein durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern zusätzlich durch ein ebenfalls zu beurkundendes Gründungsprotokoll, das gewissermaßen die erste Gründungsversammlung beinhaltet und das vor allem die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Stammeinlagen enthält. Auf dieser ersten Gesellschafterversam...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 5 Zusammenfassung

Eine GmbH wird durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gegründet. Anschließend erfolgt die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Bei der Gründung und Anmeldung der GmbH sind Formalien zu beachten. Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer müssen sich zudem ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung

Rz. 9 Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs. 1a S. 5 verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem. § 2 Abs. 1 S. 1 zu beachten. Insoweit bringt das Muste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Musterprotokoll und notarielle Beurkundung

Rz. 4 Zum Musterprotokoll Text) s. § 2 II (Musterprotokoll Anlage 1); II (Vollmacht mittels Videokommunikation), III (notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation – einfaches Verfahren nach Anlage 2 des Musterprotokolls). Rz. 5 Musterprotokolle – Anhang 1 und Anhang 2 zu § 2 Zu den Voraussetzungen der Gründung mit den Musterprotokollen: Musterprotokoll für die Gründung de...mehr

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§ 6 Änderungen des Inhalts ... / B. Grundgeschäft und notarielle Beurkundung

Rz. 5 Ob das schuldrechtliche Grundgeschäft der notariellen Beurkundung bedarf, soll sich danach richten, ob der Rechtsumfang des Erbbaurechts erweitert wird.[30] Daneben soll die Unterscheidung zwischen wesentlichen Inhaltsänderungen, die zur Änderung der Rechtsidentität[31] des Erbbaurechts führen und deshalb der Beurkundung bedürfen, und unwesentlichen Inhaltsänderungen, ...mehr

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§ 7 Verlängerung eines Erbb... / D. Grundgeschäft: notarielle Beurkundung

Rz. 10 Ob das schuldrechtliche Grundgeschäft formbedürftig ist, ist zu bejahen, da die Änderung mit einer wesentlichen Erweiterung[32] einhergeht, mit einer Extension des Erbbaurechts in die Zukunft. Hinzu kommt der weitere Änderungshintergrund, der sich in der Praxis regelmäßig öffnet, sobald Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter die Laufzeitverlängerung umsetzen wol...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Notarielle Form

Rz. 26 Für die Vollmacht (rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis) ist erforderlich, dass diese notariell beurkundet oder beglaubigt worden ist. Hinsichtlich der notariellen Beurkundung kann auf die Ausführungen oben Rz. 5 ff. verwiesen werden. Rz. 27 Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beglaubigung folgen aus § 129 BGB, § 40 BeurkG. Dies erfordert Schriftform...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Die notarielle Form

Rz. 5 Erforderlich ist die notarielle Beurkundung, die von einfacher Schriftform sowie Beglaubigung etc. zu unterscheiden ist (vgl. §§ 125 ff. BGB, speziell § 128 BGB). Das setzt die Unterzeichnung durch den oder die Gesellschafter voraus, wobei i.Ü. die Bestimmungen des BeurkG zu beachten sind, speziell die §§ 6 ff. BeurkG. (Zum Sinn der Beurkundung z.B. BGH BB 1981, 693, 6...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Schriftform

Rz. 92 Der Unternehmensvertrag (Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag) bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (BGHZ 105, 342; Rowedder/Pentz/Schnorbus Anh. nach § 52 Rz. 101; Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 185; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 74). Notarielle Beurkundung ist ausnahmsweise erforderlich, wenn der Vertrag ein Umtausch- oder Abfindungsangebot (§ 15 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Der Änderungsbeschluss und seine Form

Rz. 6 Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. §§ 8 ff., 36, 37 BeurkG; Wicke § 53 Rz. 13; Noack § 53 Rz. 75: Beurkundung nach §§ 36, 37 BeurkG und Hinw. auf die Gegenauffassungen, die §§ 8 ff. BeurkG eingreifen lassen wollen; OLG Celle v. 13.2.2017 – 9W 13/17). Die gerichtliche Beurkundung ist durch die Änderung BeurkG v. 28.8.1969 (BGBl. I 1969, S. 1513) entf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Unterlassene Anmeldungen – Zurückweisung

Rz. 8 Die Anmeldung ist Eintragungserfordernis (hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rz. 1). Sie bedarf der notariellen Beglaubigung (vgl. § 12 Abs. 1 HGB, § 40 BeurkG). Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht (Scholz/Veil § 7 Rz. 13). Sie ist elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 39a BeurkG) einzureichen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB; auch etwa Scholz/V...mehr

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§ 13 Begründung von Wohnung... / VIII. Muster Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht durch Vorratsteilung nach §§ 30 Abs. 2, 8 WEG; Muster Erbbaurechtsbegründung und Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht in einer Urkunde

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.1: Formulierungsvorschlag Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, §§ 30 Abs. 2, 8 WEG UVZ-Nr. _________________________ / _________________________ AUFTEILUNG EINES ERBBAURECHTS IN WOHNUNGS- UND TEILERBBAURECHTE GEM. §§ 30 ABS. 2, 8 WEG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_...mehr

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§ 9 Anpassung des Erbbauzin... / C. Grundgeschäft

Rz. 13 Eine Pflicht, die nachträglichen Anpassungen notariell beurkunden zu lassen, besteht nicht, da Einigung und Eintragung genügen, §§ 877, 873 BGB. Da nicht das Erbbaurecht, sondern eine Belastung des Erbbaurechts geändert wird, die Erbbauzinsreallast, reicht die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen aus, um den allgemeinen Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens z...mehr

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§ 5 Übertragung eines Erbba... / E. Muster Erbbaurechtskaufvertrag; Muster Erbbaurechtsüberlassungsvertrag; Muster Zustimmung des Grundstückseigentümers

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtskaufvertrag „UVZ-Nr./ ERBBAURECHTSKAUFVERTRAG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _________...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1.3 Kapitalerhöhungskosten

Tz. 1464 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 IRe Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges entstehen Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Eintragung im H-Reg, usw. Diese Leistungen werden idR von der Kap-Ges in Auftrag gegeben und ihr in Rechnung gestellt. Die AE werden damit normalerweise nicht belastet. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten aus Anlass de...mehr

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§ 12 Beendigung eines Erbba... / 1. Kosten des Notariats

Rz. 51 Der Normzweck gebietet die notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 35). Die Beurkundung des Aufhebungsvertrages schlägt mit einer 2,0 Gebühr zu Buche, Nr. 21100 KV GNotKG ,[211] mindestens jedoch mit 120 EUR.Etwas anderes gilt für die Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts, insoweit wird nur eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG in Rechnung gestellt.[212] Der Ges...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / C. Bestellung eines Erbbaurechts: Grundgeschäft

Rz. 126 Das Verpflichtungsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB.[953] Dem Formzwang unterliegt bereits die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen, § 11 Abs. 2 ErbbauRG.[954] Der Formzwang bezieht seine Rechtfertigung aus dem Aufklärungsbedarf, der mit der Bestellung eines Erbbaurechts einhergeht. Welche gesetzlichen I...mehr

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§ 12 Beendigung eines Erbba... / II. Schuldrechtliches Grundgeschäft

Rz. 35 Damit ist auch bereits die Antwort auf die Frage gegeben, welcher Form das Grundgeschäft bedarf, mit dem das Erbbaurecht aufgehoben werden soll. Der Normzweck, gerichtet auf Warnung und Schutz der Beteiligten, gebietet die Form der notariellen Beurkundung, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b Abs. 1 BGB.[166] Dies mag auf den ersten Blick verwunderlich scheinen, weil Be...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / D. Bestellung eines Erbbaurechts: dingliche Begründung

Rz. 127 Die Begründung eines Erbbaurechts erfordert Einigung und Eintragung an erster Rangstelle, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB.[959] Umstritten ist, ob eine besondere Form zu beachten ist bzw. ob lediglich die Bestimmung in § 29 Abs. 1 S. 1 GBO eine Grenze setzt.[960] Die überwiegende Meinung in der Literatur rekurriert darauf, dass das dingliche Erfüllungsges...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / bb) Malaysische Gesellschaft

Liegt der effektive Verwaltungssitz der malaysischen Gesellschaft, deren Anteile es zu vererben gilt, in Malaysia, ist malaysisches Gesellschaftsrecht maßgeblich. Wurde dieser jedoch nach Deutschland verlegt, existiert die Gesellschaft nicht als malaysische Gesellschaft weiter. Sofern keine substitutive notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, wird die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Haftung der Handelnden

Rz. 29 Die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 greift im Zeitraum der Gründung der GmbH bis zu ihrer Eintragung ein, also für die Lebenszeit der Vor-GmbH (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 107), Auf die Vorgründungsgesellschaft ist sie nicht anzuwenden (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 24; Lutter/Hommelhoff § 11 Rz. 2 m.w.N.). Mit Errichtung der Vor-GmbH wird sie durch die sog. "Binnenhaftung" ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Ziele der Reform 1998

Rz. 1 Mit der UG sollte 1998 eine Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung gestellt werden, bei der eine einfache Gründung sowie ein niedriger Kapitalaufwand von mindestens einem Euro insb. kapitalschwachen Gründern den Marktauftritt ermöglichen soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, das weitere Vordringen der englischen Ltd. aufzuhalten (limited company seit 2004 in Deutsc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Gutgläubigkeit des Erwerbers

Rz. 44 Vorab ist auf die obigen Ausführungen (Rz. 11 f.) zu verweisen, wonach der gute Glaube an Bestehen, Nichtbestehen des Anteils etc. nicht, vielmehr lediglich der gute Glaube an die durch die Gesellschafterliste ausgewiesene Verfügungsbefugnis geschützt ist (vgl. Noack § 16 Rz. 26). Nur das Vertrauen darauf, dass die in die Gesellschafterliste eingetragene Person Gesell...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Der Beurkundungsvorgang

Rz. 11 Die Vorschrift ist insofern geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146), in Kraft seit dem 1.8.2023 sowie Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) und Gesetz zur Modernisierung des ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Fehler bei Nutzung der Musterprotokolle

Rz. 8 Fehler bei Nutzung des Musterprotokolls können sich schwerwiegend auswirken (vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rz. 70). Eine großzügige Praxis der Registergerichte war nicht zu erwarten. Sachliche Abweichungen etc. vom Musterprotokoll sind bedenklich, i.d.R. unzulässig. Die teils früher von den Registergerichten allerdings gerügten kleinlichen Abwandlungen wurden durch d...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / 1. Übertragung der Immobilie

Rz. 37 Das Eigentum an der Immobilie geht durch Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch an den Erwerber über, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Verfahrensrechtlich bedarf die Auflassung zum Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch des Nachweises der Einigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, § 29 Abs. 1 GBO. Es muss daher in öffentlich ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Folgen der Einziehung

Rz. 16 Der Geschäftsanteil wird vernichtet (Zugang der wirksamen Geschäftsführererklärung maßgeblich), Rechte Dritter gehen unter (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 34 Rz. 3; Noack § 34 Rz. 19). Das Stammkapital bleibt in seiner Höhe grds. erhalten (Noack § 34 Rz. 20). Es entstehen Differenzen zwischen der Summe der Anteile/Nennbeträge und dem Stammkapital (Divergenzen führen ni...mehr

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§ 9 Anpassung des Erbbauzin... / E. Muster einer Urkunde

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.1: Formulierungsvorschlag Anpassung Erbbauzins „UVZ-Nr./ ANPASSUNG DER ERBBAUZINSREALLAST AN § 9 ERBBAURG (UMSTELLUNG DER ERBBAUZINSREALLAST AUF WERTSICHERUNG UND VERSTEIGERUNGSFESTIGKEIT) Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, ___________________...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Merkmale und Voraussetzungen der UG

Rz. 27 Merkmale der UG (haftungsbeschränkt) sind nachfolgend dargestellt: Gründung nach Musterprotokoll – Anlage zu § 2, notarielle Beurkundung, Firma – keine Besonderheiten – vgl. § 4 – vgl. allerdings § 5a Abs. 5, Mindestkapital 1 EUR, Höchstkapital 24.999 EUR, volle Einzahlung des Stammkapitals, Sachgründung unzulässig, Einpersonengesellschaft – zulässig, Gesellschafter – höchsten...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befugnisse des Versammlungsleiters

Rz. 16 Der Versammlungsleiter hat nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch zu prüfen, ob die Stimmabgabe wirksam ist. Er muss z.B. prüfen und entscheiden, ob ein Gesellschafter an der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 (vgl. dort Rz. 52) gehindert war. Der Einwand, dass damit der Versammlungsleiter überfordert werde (vgl. K. Schmidt GmbHR 1992, 9; Delrichs GmbHR 1995, 863), k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Durchführung

Rz. 19 Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt durch den Gesellschafterbeschluss sowie insb. den Übernahmevertrag, die im Regelfall in einer notariellen Urkunde enthalten sind, was freilich nicht sein muss. Beide Tatbestände können auch getrennt erledigt werden. Wird die Übernahme gesondert erklärt, so bedarf sie der notariellen Form (Beurkundung oder Beglaubigung; Wick...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Anmeldung und Inhalt

Rz. 13 Die Anmeldung ist ein verfahrensrechtlicher Antrag (Scholz/Veil § 7 Rz. 12 m.w.N. – nicht unstr.) und kann bis zur Eintragung formlos zurückgenommen werden – hierzu reicht Rücknahme durch einen Geschäftsführer aus (Scholz/Veil § 7 Rz. 12 m.w.N.). Rz. 14 Die Anmeldung bedarf nach § 12 Abs. 1, 2 HGB der öffentlich beglaubigten Form (notarielle Beurkundung nicht erforderl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Abgabe von Versicherungen

Rz. 3 In der Anmeldung haben die Liquidatoren eine Versicherung abzugeben, dass sie die persönlichen Eigenschaften, dieses Amt zu übernehmen, besitzen, § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 (s. dazu: OLG Schleswig NJW-RR 2015, 96), und dass sie belehrt worden sind, § 8 Abs. 3 S. 1. Die Belehrung kann auch durch einen Notar vorgenommen werden, Abs. 3 S. 2 Hs. 2 (vgl. i.Ü. ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / D. Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 89 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich sämtliche Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Auseinander...mehr

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§ 10 Teilung eines Erbbaure... / C. Muster (Urkundsentwurf)

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.1: Formulierungsvorschlag Teilung eines Erbbaurechts „UVZ-Nr. / TEILUNG EINES ERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beschlussfähigkeit – Beschlussfassung – Formerfordernisse

Rz. 50 Der Einmann-Gesellschafter ist jederzeit beschlussfähig (BGHZ 12, 339; Scholz/Seibt § 48 Rz. 75; Noack § 48 Rz. 50). Er kann Beschlüsse mit oder ohne förmliche Gesellschafterversammlung fassen (Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 43; Scholz/Seibt § 48 Rz. 75; LAG Hessen GmbHR 2001, 299), auch konkludent (OLG Hamm NZG 2006, 431). Rz. 51 Der Einmann-Gesellschafter hat unverzüglic...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / E. Bestellung eines Untererbbaurechts: dingliche Begründung

Rz. 44 Die Begründung eines Untererbbaurechts erfordert eine Einigung, erklärt vom Ober- und Untererbbauberechtigten, und die Eintragung, und zwar im Grundbuch des Obererbbaurechts, dort wiederum an erster Rangstelle, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB. Nicht involviert ist der Grundstückseigentümer, für den die Bestellung eines Untererbbaurechts keine Änderung bed...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Formmängel

Rz. 13 Fehlt die notarielle Form (s. auch oben Rz. 10), so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig (§ 125 BGB). Für den Fall der Nachholung der notariellen Form kann eine Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts angenommen werden (§ 141 BGB) (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs § 141 Rz. 4 – die "Bestätigung" geschieht durch Neuvornahme). Formmängel werden regelmäßig zur Zurückweisu...mehr

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§ 11 Vereinigung bzw. Besta... / D. Muster: Vereinigung von Erbbaurechten

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.1: Formulierungsvorschlag Vereinigung von Erbbaurechten „UVZ-Nr./ VEREINIGUNG VON ERBBAURECHTEN UND GRUNDSTÜCKEN; ÄNDERUNG DES ERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in ________________________...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / X. Beschlussfeststellung – Beschlussfeststellungsklage

Rz. 60 Die Beschlussfeststellung ist die förmliche Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter (OLG München GmbHR 1996, 231). Ihr stehen gleich die Dokumentation des Beschlusses nach § 48 Abs. 3 ( BayObLG GmbHR 2001, 72). Zur Beschlussfeststellung vgl. näher § 48 Rz. 12 ff. Eine Beschlussfeststellung durch notarielle Beurkundung ist zwa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 24 Vergleiche zum gutgläubigen Erwerb Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 63 ff. m.w.N. sowie Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2, Abschnitt E 2. m.w.N. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 ist seit 2008 der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils möglich. Kaum ein anderer Bereich der Reform erhielt in der Literatur so viel Beachtung wie § 16 Abs. 3 (s. hierzu etwa Jeep NJW 2012, 658; Baye...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Verfügung über Anteil an dem gesamten Nachlass, § 2033 Abs. 1 BGB

Rz. 13 Miterben können über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nur gemeinsam verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB (siehe hierzu auch Rdn 78). Das Verfügungsrecht der Miterben über seinen gesamten Erbteil regelt demgegenüber § 2033 Abs. 1 BGB. Danach kann jeder Miterbe über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Ve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Nebenabreden und Formvorschriften

Rz. 16 Nebenabreden zwischen den Gesellschaftern sind formlos unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, insb. solange sie tatsächlich nur zwischen diesen Wirkungen zeigen sollen und nicht auch für den Außenstehende sowie spätere Erwerber der oder des Anteils gedacht sind – Nebenverträge – (BGH NJW 1994, 51 AG; BGHZ 142, 125; DB 1987, 323 = NJW 1987, 1890; vgl. Baumann/Reis Z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Anfechtungsverfahren

aa) Wesen der Anfechtungsklage/Anfechtungsgegner/Zuständiges Gericht Rz. 123 Die Anfechtungsklage ist auf ein kassatorisch-gestaltendes Urteil gerichtet (Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 42). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (BGHZ 43, 265; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1052). Sie kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden, in ...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Schriftliche Form

Rz. 20 Der Gesetzgeber verweist zur Einhaltung der Form auf § 126 BGB. Dies bedeutet, dass der Mietvertrag von beiden Seiten eigenhändig auf derselben Urkunde unterschrieben werden muss, § 126 Abs. 1 BGB. Es ist darauf zu achten, dass die Unterschriften den gesamten Text decken. Zusätze unter der Unterschrift können im Zweifel unwirksam sein. Die so umschriebene Form kann du...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Ermächtigung und Inhalt

Rz. 4 Die Ermächtigung nach Abs. 1 S. 2 kann in der Gründungssatzung (Lutter/Hommelhoff § 55a Rz. 5; Gehrlein/Born/Simon § 55a Rz. 11) oder der nachträglich geänderten Satzung (Lutter/Hommelhoff § 55a Rz. 6; Gehrlein/Born/Simon § 55a Rz. 11) enthalten sein. Für die Satzungsänderung sind die §§ 53 ff. zu beachten (Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung). Da die Ermächtig...mehr